Lärmschutz am Arbeitsplatz: Ab wann Arbeitgeber handeln müssen

Lärmschutz am Arbeitsplatz beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) müssen Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, unterweisen und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Ab 85 dB(A) gilt Tragepflicht für den Gehörschutz, Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und die Vorsorge wird zur Pflicht. Technische Maßnahmen haben dabei immer Vorrang.

Was regelt der Lärmschutz am Arbeitsplatz?

Die zentrale Vorschrift ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie versteht unter Lärm jeden Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit führen kann. Ergänzend regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wann Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen ist.

Der Schutz des Gehörs ist kein Randthema. Lärmschwerhörigkeit ist als Berufskrankheit Nr. 2301 in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt. Nach der Königsteiner Empfehlung der DGUV zur Begutachtung dieser Berufskrankheit kann chronischer Lärm die Haarzellen des Innenohres schädigen. Umso wichtiger ist es, Hörschäden gar nicht erst entstehen zu lassen.

Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss zunächst feststellen, ob Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind oder sein können, und die Exposition ermitteln und bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Durchführen dürfen sie nur fachkundige Personen. Fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde, muss er sich beraten lassen, etwa durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Ab welchem Lärmpegel greift der Lärmschutz am Arbeitsplatz?

Die LärmVibrationsArbSchV arbeitet mit zwei Stufen, den sogenannten Auslösewerten. Maßgeblich ist der Tages-Lärmexpositionspegel, also der über eine Achtstundenschicht gemittelte Wert, und für kurze Knalle der Spitzenschalldruckpegel.

StufeTages-LärmexpositionspegelSpitzenschalldruckpegelWas folgt daraus?
Unterer Auslösewert80 dB(A)135 dB(C)Gehörschutz bereitstellen, Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, Angebotsvorsorge bei Überschreitung
Oberer Auslösewert85 dB(A)137 dB(C)Gehörschutz muss getragen werden, Lärmbereiche kennzeichnen, Lärmminderungsprogramm bei Überschreitung, Pflichtvorsorge

Wichtig: Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines Gehörschutzes nicht berücksichtigt. Es zählt der Lärm, der am Arbeitsplatz tatsächlich entsteht. Erst bei den maximal zulässigen Expositionswerten von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) wird die Dämmwirkung des Gehörschutzes eingerechnet. Diese Werte dürfen am Ohr auch mit Gehörschutz nicht überschritten werden.

Welche Maßnahmen gehören zum Lärmschutz am Arbeitsplatz?

Die Verordnung gibt eine klare Reihenfolge vor. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und beide gehen dem Gehörschutz vor. Zur Gefährdungsbeurteilung gehört deshalb auch die Prüfung, ob leisere Arbeitsmittel und Ausrüstungen verfügbar sind.

Beispiele für Maßnahmen nach § 7 LärmVibrationsArbSchV:

  • lärmärmere Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel
  • lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
  • Abschirmungen und Kapselungen von Maschinen
  • Wartungsprogramme für Arbeitsmittel
  • organisatorische Maßnahmen wie eine Begrenzung der Expositionsdauer und ausreichende Zeiten ohne Lärm

Können die oberen Auslösewerte überschritten werden, sind diese Bereiche als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. Wird ein oberer Auslösewert überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung ausarbeiten und durchführen.

Wann ist Gehörschutz Pflicht?

Hier unterscheidet die Verordnung zwischen Bereitstellen und Tragen. Werden die unteren Auslösewerte trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab Erreichen oder Überschreiten der oberen Auslösewerte muss er zusätzlich dafür sorgen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

Der Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Außerdem muss der Arbeitgeber den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen. Zeigt sich dabei, dass die maximal zulässigen Expositionswerte nicht eingehalten werden, sind unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und Abhilfe zu schaffen.

Wann muss Vorsorge angeboten werden?

Die ArbMedVV knüpft an dieselben Werte an. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) überschritten werden. Pflichtvorsorge ist zu veranlassen, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Auch hier wird der Gehörschutz nicht eingerechnet. Viele Betriebe kennen diese Vorsorge noch als G20-Vorsorge bei Lärm.

Für die Fristen gilt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1: Die erste Vorsorge erfolgt innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit, die zweite in der Regel spätestens nach zwölf Monaten. Jede weitere Vorsorge ist spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen zu veranlassen oder anzubieten. Mehr zum Unterschied der Vorsorgearten lesen Sie in unserem Beitrag zur Pflichtvorsorge.

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Wie wird Lärm am Arbeitsplatz gemessen?

Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Auslösewerte eingehalten werden, muss der Arbeitgeber den Lärm messen lassen. Die Messungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und dürfen nur an Personen vergeben werden, die über die nötige Fachkunde und die erforderlichen Messgeräte verfügen. Stichproben sind erlaubt, wenn sie die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ abbilden.

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) unterscheiden zwei Messarten:

  • Personengebundene Messung: Beschäftigte tragen ein Personenschallexposimeter, auch Lärmdosimeter genannt, am Körper. Das eignet sich besonders für Beschäftigte, die an wechselnden Orten arbeiten, etwa im Lager.
  • Ortsfeste Messung: Gemessen wird mit einem Handschallpegelmesser an einem bestimmten Ort, zum Beispiel an einer Maschine.

Die Dokumentation der Messergebnisse ist mindestens 30 Jahre so aufzubewahren, dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist. Gerade in Branchen wie Logistik und Transport mit Fördertechnik, Staplern und Verpackungsanlagen lohnt sich eine saubere Messung, weil sie über Gehörschutz, Kennzeichnung und Vorsorge entscheidet.

Was müssen Beschäftigte wissen?

Ab Erreichen oder Überschreiten der unteren Auslösewerte müssen die betroffenen Beschäftigten unterwiesen werden, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Zu den Mindestinhalten zählen:

  • die Art der Gefährdung und die getroffenen Schutzmaßnahmen
  • die Auslösewerte und die Ergebnisse der Lärmermittlung
  • die richtige Benutzung des Gehörschutzes
  • Voraussetzungen und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Hinweise, wie Gesundheitsschäden erkannt und gemeldet werden

Ab Überschreiten der unteren Auslösewerte kommt eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung hinzu. Sie kann im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Wenn es aus arbeitsmedizinischen Gründen nötig ist, wird der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt.

Gilt Lärmschutz am Arbeitsplatz auch im Büro?

Ja, aber nach anderen Regeln. Unterhalb von 80 dB(A) geht es nicht um Gehörschäden, sondern um Konzentration und Sprachverständlichkeit. Hier greift die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“. Sie unterscheidet drei Tätigkeitskategorien: Bei Tätigkeiten der Kategorie I mit hoher Konzentration oder Sprachverständlichkeit darf ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden, bei Kategorie II sind es 70 dB(A). Für Kategorie III gilt, den Pegel so weit wie möglich zu reduzieren.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die LärmVibrationsArbSchV sind Ordnungswidrigkeiten. Dazu zählt unter anderem, wenn der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert, Lärmbereiche nicht kennzeichnet, keinen Gehörschutz zur Verfügung stellt oder nicht für dessen Benutzung sorgt. Nach dem Arbeitsschutzgesetz kann dafür eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar.

Fazit

Lärmschutz am Arbeitsplatz folgt einer klaren Logik: Ab 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, unterweisen und Vorsorge anbieten, ab 85 dB(A) gelten Tragepflicht, Kennzeichnung und Pflichtvorsorge. Grundlage ist eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, bei Unsicherheit mit fachkundiger Messung. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Gehörschutz. Bei der Bewertung und der Vorsorge unterstützt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.

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