Feuchtarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte regelmäßig einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder sehr häufig die Hände waschen. Nach der ArbMedVV ist ab regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag Angebotsvorsorge anzubieten, ab vier Stunden Pflichtvorsorge zu veranlassen. Das bloße Tragen von Schutzhandschuhen zählt nicht mehr dazu.
Was ist Feuchtarbeit?
Gemeint sind Tätigkeiten, bei denen die Haut über längere Zeit oder sehr häufig mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten in Berührung kommt. Das belastet die Haut. Häufiges Händewaschen erhöht zum Beispiel nachweislich das Risiko für Handekzeme durch Hautreizung.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) führt Feuchtarbeit im Anhang Teil 1 unter den sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Wie solche Tätigkeiten im Einzelnen zu bewerten sind, beschreibt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“. Ihr Abschnitt 3.3.6 hat den Begriff neu gefasst, zuletzt ergänzt im Jahr 2024.
Zu den wässrigen Flüssigkeiten zählen nach der TRGS 401 zum Beispiel auch wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Reinigungsmittel und wässrige Desinfektionsmittel, einschließlich alkoholischer Händedesinfektionsmittel. Der Kontakt mit Ölen ist dagegen keine Feuchtarbeit, kann die Haut aber trotzdem gefährden.
Ab wann gilt eine Tätigkeit als Feuchtarbeit?
Die ArbMedVV knüpft die Vorsorge an die Dauer: Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag ist Angebotsvorsorge anzubieten, bei regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag ist Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Die TRGS 401 nennt daneben weitere Auslösekriterien. Das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA) fasst sie so zusammen:
| Auslöser | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge |
|---|---|---|
| Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten | 2 bis unter 4 Stunden pro Arbeitstag | ab 4 Stunden pro Arbeitstag |
| Hautkontakt mit Wasser im Wechsel mit flüssigkeitsdichten Handschuhen | 10 bis 20 Wechsel pro Arbeitstag | mehr als 20 Wechsel pro Arbeitstag |
| Händewaschen | 15 bis 24 Mal pro Arbeitstag | ab 25 Mal pro Arbeitstag |
| Händewaschen im Wechsel mit flüssigkeitsdichten Handschuhen | 5 bis 10 Mal pro Arbeitstag | mehr als 10 Mal pro Arbeitstag |
Diese Werte bieten eine Orientierung. Eine Hautgefährdung kann nach den Hinweisen des IPA auch unterhalb der Werte entstehen, etwa durch die Kombination aus Handschuhen, Händewaschen und direkt folgender Händedesinfektion. Auch unregelmäßige Tätigkeiten dieser Art, zum Beispiel bei Vertretungen, können ein Anlass für Vorsorge sein, etwa als Wunschvorsorge.
Zählen Handschuhe als Feuchtarbeit?
Nein, nicht mehr allein. Nach der neuen Definition der TRGS 401 ist die reine Tragezeit flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe keine Feuchtarbeit. Früher wurde diese Zeit mitgerechnet.
Handschuhe spielen trotzdem eine Rolle: Wer häufig zwischen Handschuhen und Hautkontakt mit Wasser wechselt oder zwischen Handschuhen und Händewaschen, kann die Kriterien der Feuchtarbeit erfüllen. Für die Hautgefährdung durch Handschuhe sind außerdem die Tragedauer und die Erholungszeit der Haut wichtig. Eine maximale Tragedauer legt die TRGS 401 aber bewusst nicht fest, sondern nutzt den Wechsel der Handschuhe als Anhaltspunkt.
Welche Berufe sind typisch?
Hautkontakt mit Wasser und häufiges Händewaschen kommen in vielen Branchen vor. Typische Beispiele aus der Praxis sind:
- Gesundheitswesen und Pflege: häufiges Händewaschen, Händedesinfektion und Arbeiten mit Handschuhen im Wechsel,
- Reinigung: Umgang mit wässrigen Reinigungsmitteln,
- Metallbearbeitung: Hautkontakt mit wassergemischten Kühlschmierstoffen,
- Friseurhandwerk: Haare waschen und Arbeiten mit wässrigen Präparaten,
- Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung: Spülen, Reinigen und häufiges Händewaschen.
Ob die Kriterien erfüllt sind, hängt aber nicht vom Beruf ab, sondern von den konkreten Tätigkeiten. Für die Pflege haben wir die Vorsorgeanlässe im Beitrag G42 Vorsorge in der Pflege zusammengefasst.
Sie möchten die Vorsorge für hautbelastende Tätigkeiten ohne aufwendige Terminplanung organisieren? Im DZA-Portal laden Sie Beschäftigte online ein und finden alle Bescheinigungen an einem Ort. Jetzt kostenlos registrieren
Was muss der Arbeitgeber tun?
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Darin hält der Arbeitgeber fest, welche Tätigkeiten mit Hautkontakt zu Wasser oder häufigem Händewaschen verbunden sind, wie lange und wie häufig. Daraus ergeben sich die weiteren Schritte:
- Belastung verringern: Prüfen, ob Arbeitsabläufe so gestaltet werden können, dass weniger Hautkontakt mit Wasser entsteht, zum Beispiel durch Geräte statt Handarbeit oder durch einen Wechsel der Tätigkeiten.
- Hautschutz organisieren: Geeignete Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Pflegemittel bereitstellen. Die TRGS 401 empfiehlt, Händewaschen auf das Nötige zu beschränken und milde Hautreiniger zu verwenden.
- Vorsorge veranlassen oder anbieten: Pflicht- oder Angebotsvorsorge je nach Dauer und Häufigkeit, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Unterweisen: Die Beschäftigten nach § 12 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit über die Gefährdung und die Schutzmaßnahmen unterweisen.
- Dokumentieren: Durchgeführte Vorsorge in der Vorsorgekartei festhalten und die nächsten Termine überwachen.
Unabhängig von den Schwellenwerten haben Beschäftigte Anspruch auf Wunschvorsorge, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 5a ArbMedVV). Das IPA empfiehlt Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, auch darüber zu informieren und in der Beratung Vorerkrankungen wie eine atopische Veranlagung zu berücksichtigen.
Wie oft muss die Vorsorge bei Feuchtarbeit wiederholt werden?
Hier gilt nach der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 eine kürzere Frist als bei den meisten anderen Anlässen. Die erste Vorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Die zweite Vorsorge folgt spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen. Hält der Arzt oder die Ärztin eine kürzere Frist für nötig, gilt diese.
Der Termin für die nächste Vorsorge steht jeweils auf der Vorsorgebescheinigung. Planen Sie die zweite Vorsorge deshalb schon bei der Einstellung ein.
Wie gelingt hautschonendes Arbeiten im Alltag?
Neben Vorsorge und Schutzausrüstung entscheidet der Umgang mit der Haut im Arbeitsalltag. Das IPA der DGUV gibt auf Grundlage der TRGS 401 mehrere praktische Hinweise:
- Weniger waschen: Händewaschen auf das Notwendige beschränken. Nach dem Ausziehen von Handschuhen reicht es oft, die Hände mit einem Einmalhandtuch abzutrocknen, sofern keine Hygienevorschriften oder sichtbaren Verschmutzungen dagegensprechen.
- Desinfizieren statt waschen: Wo Infektionsschutz wichtig ist und die Hände nicht sichtbar verschmutzt sind, ist die alkoholische Händedesinfektion hautschonender als das Waschen.
- Milde Reiniger nutzen: Auch bei starker Verschmutzung milde Hautreiniger bevorzugen. Lösungsmittel wie Verdünner oder Waschbenzin sind für die Hautreinigung ungeeignet.
- Getrennte Spender: Am Waschbecken mindestens zwei Spender für Reinigung und Desinfektion vorsehen statt Kombinationsprodukten.
- Hautschutz richtig einsetzen: Hautschutzmittel zu Arbeitsbeginn, nach Pausen und nach dem Händewaschen auftragen, möglichst nicht direkt vor dem Anziehen von Handschuhen.
Welche Mittel wann verwendet werden, legen viele Betriebe in einem Hautschutzplan fest. Beziehen Sie dabei den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ein.
Was ist die G24-Vorsorge?
„G24“ ist die frühere Bezeichnung des DGUV-Grundsatzes für Gefährdungen der Haut. Viele Betriebe nutzen den Begriff weiterhin für die Vorsorge bei hautbelastenden Tätigkeiten. Rechtlich maßgeblich sind heute die Anlässe im Anhang der ArbMedVV. Die G24-Vorsorge bei Feuchtarbeit und Hautgefährdung können Sie bei DZA online organisieren.
Fazit
Feuchtarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder sehr häufig die Hände waschen. Ab mehr als zwei Stunden ist Angebotsvorsorge anzubieten, ab vier Stunden Pflichtvorsorge zu veranlassen. Die TRGS 401 ergänzt Kriterien für Händewaschen und den Wechsel mit Handschuhen, das reine Tragen von Handschuhen zählt nicht mehr. Arbeitgeber sollten diese Tätigkeiten in der Gefährdungsbeurteilung erfassen, Hautschutz organisieren und die kurze Frist von sechs Monaten bis zur zweiten Vorsorge beachten. Bei der Einstufung hilft der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.
Mit DZA organisieren Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge digital, ohne Abo und ohne Mindestabnahme. Jetzt kostenlos registrieren oder Beratungstermin vereinbaren





