G42 Vorsorge in der Pflege: Pflicht, Angebot und Impfungen

Die G42 Vorsorge in der Pflege ist für viele Pflegekräfte Pflichtvorsorge, aber nicht automatisch für alle. Entscheidend ist der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Pflicht besteht etwa bei regelmäßigem Kontakt zu Körperflüssigkeiten wegen Hepatitis B und C. Impfungen sind Teil der Vorsorge und müssen bei erhöhtem Infektionsrisiko angeboten werden.

Was bedeutet G42 Vorsorge in der Pflege?

„G42“ ist die frühere Bezeichnung des DGUV-Grundsatzes für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Rechtlich maßgeblich ist heute Teil 2 im Anhang der ArbMedVV, der die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen regelt. In Pflegeeinrichtungen sind das vor allem Krankheitserreger, mit denen Pflegekräfte bei der Versorgung von Menschen in Kontakt kommen können.

Im Mittelpunkt steht wie bei jeder Vorsorge ein ärztliches Beratungsgespräch. Es klärt, ob durch die Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, und berät zu Schutzmaßnahmen und Impfungen. Mehr zu den Grundlagen erklärt unser Beitrag G42-Vorsorge: Was sie ist und für wen sie gilt.

Ist die G42 Vorsorge in der Pflege Pflicht oder Angebot?

Das hängt von der konkreten Tätigkeit ab. In Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen schreibt die ArbMedVV Pflichtvorsorge in zwei Fällen vor (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c):

  • Körperflüssigkeiten: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, vor allem mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung. Die Pflichtvorsorge betrifft hier Hepatitis B und Hepatitis C.
  • Direkter Kontakt zu Erkrankten: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen, bezogen auf Keuchhusten, Hepatitis A, Masern, Mumps und Röteln.

Das gilt ausdrücklich auch für Bereiche, die der Versorgung oder Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen. In Kinderkliniken kommt bei regelmäßigem Kontakt zu erkrankten Kindern die Windpocken-Vorsorge hinzu. In Einrichtungen, die ausschließlich der Betreuung von Menschen dienen, ist bei regelmäßigem Kontakt zu Körperflüssigkeiten Pflichtvorsorge für Hepatitis A, B und C vorgesehen.

Liegt keiner dieser Fälle vor, kann trotzdem Angebotsvorsorge nötig sein. Das gilt nach Absatz 2 bei nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung schließt eine Infektionsgefährdung aus. Endet eine Tätigkeit mit Pflichtvorsorge, muss der Arbeitgeber außerdem Angebotsvorsorge anbieten.

Welche Tätigkeiten in der Pflege lösen Vorsorge aus?

Die Einstufung erfolgt über die Gefährdungsbeurteilung, nicht über die Berufsbezeichnung. In der Pflege kommen dafür zum Beispiel folgende Tätigkeiten in Frage:

  • Blutentnahmen, Injektionen und der Umgang mit spitzen oder scharfen Instrumenten,
  • Wundversorgung und Verbandswechsel,
  • Intimpflege und Inkontinenzversorgung,
  • Absaugen und Versorgung von Tracheostomata.

Ob diese Tätigkeiten „regelmäßig und in größerem Umfang“ anfallen, muss für jeden Arbeitsplatz bewertet werden. Eine Verwaltungskraft ohne Kontakt zu Bewohnern oder Patienten wird in der Regel anders eingestuft als eine Pflegekraft in der Grundpflege.

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Wie oft muss die G42 Vorsorge wiederholt werden?

Die Fristen stehen in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1. Die erste Vorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Die zweite folgt bei Infektionsgefährdung in der Regel spätestens nach zwölf Monaten, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen. Hält der Arzt oder die Ärztin eine kürzere Frist für nötig, gilt diese. Der Termin für die nächste Vorsorge steht auf der Vorsorgebescheinigung.

Was gilt für Impfungen?

Impfungen sind nach § 6 Absatz 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das gilt nicht, wenn die beschäftigte Person bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Einzelheiten regelt die AMR 6.5. In der Pflege betrifft das häufig die Impfung gegen Hepatitis B.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber, denn Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz). Die ArbMedVV verpflichtet zum Angebot, nicht zur Impfung selbst. Eine Impfung findet zudem immer in einem Termin vor Ort statt.

Davon zu trennen ist die Masernschutzpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz tätig sind, etwa in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Arztpraxen, müssen einen ausreichenden Masernschutz oder eine Immunität nachweisen (§ 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz). Ob Ihre Einrichtung darunterfällt, sollten Sie im Einzelfall klären.

Was gilt nach einer Nadelstichverletzung?

Nadelstich- und Schnittverletzungen gehören zu den typischen Infektionsrisiken in der Pflege. Für diesen Fall enthält die ArbMedVV eine eigene Regel (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 2): Muss nach einer Exposition mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden und ist eine postexpositionelle Prophylaxe möglich, oder ist eine Infektion erfolgt, muss der Arbeitgeber unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten. Das gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).

Legen Sie deshalb vorab fest, wer nach einer Verletzung informiert wird und wie die betroffene Person schnell ärztlich beraten wird. Die Abläufe sollten allen Beschäftigten bekannt sein, auch Auszubildenden und Aushilfen.

Darf der Arbeitgeber den Impfstatus erfragen?

Grundsätzlich erfährt der Arbeitgeber aus der Vorsorge nur, dass, wann und aus welchem Anlass sie stattgefunden hat. Befunde und Impfdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Ausnahme schafft § 23a Infektionsschutzgesetz: Arbeitgeber in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz dürfen Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten verarbeiten, soweit das zur Erfüllung ihrer Hygienepflichten nach § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist. Sie dürfen diese Daten nutzen, um über die Einstellung oder die Art der Beschäftigung zu entscheiden. Die allgemeinen Datenschutzregeln gelten daneben weiter.

Gilt die G42 Vorsorge auch für Auszubildende?

Ja. Die ArbMedVV gilt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes, und dieses zählt die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich zu den Beschäftigten (§ 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz). Für Auszubildende in der Pflege gelten deshalb dieselben Vorsorgeanlässe wie für ausgebildete Pflegekräfte. Die erste Vorsorge muss vor dem ersten Einsatz mit entsprechender Tätigkeit stattfinden.

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren kommen die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz hinzu. Sie ersetzen die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht.

Wie organisieren Pflegeeinrichtungen die Vorsorge?

Ein klarer Ablauf hilft, Fristen einzuhalten:

  1. Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsbereich erstellen und Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten oder Erkrankten festhalten.
  2. Für jede Tätigkeit klären, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorliegt.
  3. Die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen bzw. anbieten, auch für neue Auszubildende.
  4. Impfangebote mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin abstimmen.
  5. Die Vorsorgekartei führen und die nächsten Termine überwachen.

Die G42-Vorsorge bei Infektionsgefährdung können Sie bei DZA online organisieren. Weitere Leistungen für Ihre Einrichtung finden Sie auf unserer Seite Arbeitsmedizin für die Pflege.

Fazit

Die G42 Vorsorge in der Pflege ist Pflichtvorsorge, wenn Pflegekräfte regelmäßig Kontakt zu Körperflüssigkeiten oder zu erkrankten Personen haben, sonst kommt häufig Angebotsvorsorge in Betracht. Maßgeblich ist der Anhang Teil 2 der ArbMedVV und die Gefährdungsbeurteilung, nicht der Beruf. Impfungen sind bei erhöhtem Risiko anzubieten, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Auszubildende sind wie alle Beschäftigten einzubeziehen. Bei der Einstufung einzelner Tätigkeiten hilft der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.

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