Die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zeitarbeit ist eine gemeinsame Aufgabe von Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelten am Einsatzort die Arbeitsschutzpflichten des Entleihers, die Pflichten des Verleihers bleiben aber bestehen. Wer welche Vorsorge veranlasst, sollten beide Seiten vor Einsatzbeginn verbindlich vereinbaren.
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist laut der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Teil der betrieblichen Prävention. Sie soll arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen früh erkennen und klären, ob bei einer Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Im Mittelpunkt steht ein ärztliches Beratungsgespräch. Körperliche oder klinische Untersuchungen finden nur statt, wenn sie für die Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt.
Die ArbMedVV unterscheidet drei Formen:
- Pflichtvorsorge: muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
- Angebotsvorsorge: muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig.
- Wunschvorsorge: muss der Arbeitgeber auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Welche Form im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV und aus der Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes.
Wer ist bei Zeitarbeit für die arbeitsmedizinische Vorsorge zuständig?
Zuständig sind beide Seiten. § 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) legt fest, dass die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern den Arbeitsschutzvorschriften des Entleiherbetriebs unterliegt. Die daraus folgenden Arbeitgeberpflichten obliegen dem Entleiher, und zwar unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Für die Praxis heißt das: Keine Seite kann die Verantwortung vollständig auf die andere abschieben. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), bei der Zeitarbeitsbeschäftigte in der Regel versichert sind, betont, dass Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb gemeinsam für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich sind.
Welche Pflichten hat der Einsatzbetrieb?
Der Einsatzbetrieb kennt die Arbeitsplätze und ihre Gefährdungen. Er muss Zeitarbeitskräfte nach § 11 Absatz 6 AÜG vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichten. Dazu gehört auch der Hinweis auf eine besondere ärztliche Überwachung, wenn die Tätigkeit sie erfordert.
Welche Pflichten hat das Zeitarbeitsunternehmen?
Das Zeitarbeitsunternehmen bleibt Arbeitgeber der Zeitarbeitskräfte und ist nach § 11 Absatz 6 AÜG neben dem Entleiher weiter in der Pflicht. Es sollte deshalb sicherstellen, dass die nötige Vorsorge tatsächlich stattfindet, bevor seine Beschäftigten eine Tätigkeit aufnehmen, für die Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist. Dafür braucht es vom Einsatzbetrieb rechtzeitig die Informationen zu Tätigkeit und Gefährdungen. Die VBG nennt Arbeitsplatzbesichtigungen durch das Zeitarbeitsunternehmen als Möglichkeit, die Gefährdungsbeurteilung im Einsatzbetrieb zu unterstützen.
Auch bei der Unterweisung teilen sich beide Seiten die Aufgaben. Nach den Hinweisen der VBG übernimmt das Zeitarbeitsunternehmen die allgemeine und tätigkeitsbezogene Unterweisung, der Einsatzbetrieb die arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn. Diese Aufteilung lässt sich gut auf die Vorsorge übertragen: Der Einsatzbetrieb liefert das Wissen über den Arbeitsplatz, das Zeitarbeitsunternehmen sorgt für die Organisation.
Wie regeln Verleiher und Entleiher die Vorsorge in der Zeitarbeit?
Am besten in einer Arbeitsschutzvereinbarung als Teil des Überlassungsvertrags. Die VBG empfiehlt, dort ausdrücklich festzulegen, wer die arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst. Vorsorge, die eng mit der Tätigkeit im Einsatzbetrieb zusammenhängt, sollte nach Empfehlung der VBG vorrangig der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin des Einsatzbetriebs übernehmen, weil dort die Kenntnisse über die Arbeitsplätze vorliegen.
Der Überlassungsvertrag selbst bedarf nach § 12 Absatz 1 AÜG der Textform. Der Entleiher muss darin unter anderem angeben, welche besonderen Merkmale die vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist. Diese Angaben sind eine gute Grundlage, um den Vorsorgebedarf zu klären.
In der Arbeitsschutzvereinbarung sollte mindestens stehen:
- welche Tätigkeiten die Zeitarbeitskraft ausübt und welche Vorsorgeanlässe sich daraus ergeben,
- ob es sich jeweils um Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt,
- wer die Vorsorge veranlasst bzw. anbietet und welcher Arzt sie durchführt,
- dass die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt,
- wie der Nachweis über die Vorsorgebescheinigung ausgetauscht wird.
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Was gilt für Vorsorgebescheinigung und Vorsorgekartei?
Nach jeder Vorsorge stellt der Arzt oder die Ärztin eine Vorsorgebescheinigung aus, die Beschäftigte und Arbeitgeber erhalten (§ 6 Absatz 3 ArbMedVV). Sie bescheinigt, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Befunde sind darin nicht vorgesehen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Zusätzlich führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV). Sie hält fest, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat, und darf digital geführt werden. Bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhalten Beschäftigte eine Kopie ihrer Angaben. Bei Zeitarbeit sollte die Arbeitsschutzvereinbarung klären, wie Bescheinigungen zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen weitergegeben werden.
Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Zeitarbeit?
Die Beschäftigten tragen sie nicht. Nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) darf der Arbeitgeber die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. Wie Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb die Kosten untereinander aufteilen, ist gesetzlich nicht festgelegt und sollte im Überlassungsvertrag geregelt werden. Die Vorsorge soll außerdem während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Absatz 3 ArbMedVV).
Vorsorge oder Eignungsbeurteilung: Was brauchen Zeitarbeitskräfte?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung. Die ArbMedVV stellt ausdrücklich klar, dass Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen umfasst. Eine Eignungsbeurteilung, etwa die G25-Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, verfolgt einen anderen Zweck: Sie klärt, ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit erfüllt.
Gerade in der Zeitarbeit fordern Einsatzbetriebe oft beides. Vorsorge und Eignungsbeurteilung sollen nach § 3 Absatz 3 ArbMedVV nicht zusammen durchgeführt werden. Geschieht das aus betrieblichen Gründen doch, muss der Arzt die unterschiedlichen Zwecke offenlegen.
Wie unterstützt DZA Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetriebe?
Das Deutsche Zentrum für Arbeitsmedizin (DZA) bietet arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen digital an. Ihre Beschäftigten füllen den medizinischen Fragebogen online aus, ein Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin wertet ihn aus, und die Bescheinigung ist anschließend im Portal abrufbar. Es gibt kein Abo und keine Mindestabnahme. Ob eine Online-Vorsorge für Ihren Anlass in Frage kommt, erklären wir im Beitrag Ist eine Online-G-Untersuchung überhaupt erlaubt?
Wer zahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Zeitarbeit?
Die Zeitarbeitskraft zahlt nichts, denn nach § 3 Absatz 3 ArbSchG dürfen Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Ob Zeitarbeitsunternehmen oder Einsatzbetrieb die Kosten übernimmt, ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarung. Halten Sie das im Überlassungsvertrag fest.
Gilt eine Vorsorgebescheinigung beim nächsten Kundeneinsatz weiter?
Die Bescheinigung belegt eine Vorsorge zu einem bestimmten Anlass und nennt den Zeitpunkt der nächsten Vorsorge. Beim Wechsel in einen neuen Einsatzbetrieb ist anhand der dortigen Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob neue Vorsorgeanlässe hinzukommen. Für neue Anlässe muss Vorsorge veranlasst oder angeboten werden, bevor die Tätigkeit beginnt.
Was muss im Überlassungsvertrag zur Vorsorge stehen?
Das AÜG verlangt die Angabe der besonderen Merkmale der Tätigkeit und der erforderlichen Qualifikation. Für die Vorsorge empfiehlt sich eine Arbeitsschutzvereinbarung, die Anlässe, Art der Vorsorge, Zuständigkeit, Zeitpunkt und den Austausch der Bescheinigungen regelt. Musterformulare dafür stellt die VBG bereit.
Fazit
Die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zeitarbeit liegt nicht bei einer Seite allein: Nach § 11 Absatz 6 AÜG gelten am Einsatzort die Arbeitsschutzpflichten des Entleihers, die Pflichten des Verleihers bleiben bestehen. Damit Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsbeginn stattfindet und Angebotsvorsorge rechtzeitig angeboten wird, sollten Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb Anlässe, Zuständigkeiten und den Austausch der Vorsorgebescheinigungen in einer Arbeitsschutzvereinbarung festlegen. Die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden, die Aufteilung zwischen Verleiher und Entleiher regelt der Überlassungsvertrag. Bei Fragen zum konkreten Einsatz hilft eine arbeitsmedizinische Beratung.
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