Die G37-Bildschirmvorsorge ist für Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflichtvorsorge, sondern eine Angebotsvorsorge, die Beschäftigten an Bildschirmgeräten angeboten werden muss. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge jedoch organisieren und regelmäßig anbieten. Maßgeblich sind die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.
Was bedeutet die frühere G37-Bildschirmvorsorge heute?
Die Bezeichnung G37 stammt aus dem früheren berufsgenossenschaftlichen Regelwerk für die Untersuchung an Bildschirmarbeitsplätzen. Heute ist die rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Bildschirmtätigkeiten insbesondere die ArbMedVV.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Beratung und gegebenenfalls Untersuchung, die arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen frühzeitig erkennen und den Gesundheitsschutz verbessern soll. Bei Bildschirmarbeit stehen vor allem die Augen und das Sehvermögen im Mittelpunkt.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die frühere Bezeichnung „G37-Untersuchung“ ist im betrieblichen Sprachgebrauch weiterhin verbreitet. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass es sich um arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge handelt. Sie ist nicht mit einer Eignungsuntersuchung gleichzusetzen, bei der die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit beurteilt wird.
Wann ist die G37-Bildschirmvorsorge Pflicht?
Die Vorsorge selbst ist keine Pflichtvorsorge. Pflicht ist vielmehr, dass der Arbeitgeber die erforderliche Angebotsvorsorge für Beschäftigte an Bildschirmgeräten ermöglicht.
Nach Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 des Anhangs der ArbMedVV muss der Arbeitgeber Beschäftigten, die an Bildschirmgeräten tätig sind, Angebotsvorsorge anbieten. Das Angebot umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich, muss diese ermöglicht werden.
Das bedeutet für die Praxis:
- Arbeitgeber: müssen die Angebotsvorsorge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anbieten.
- Arbeitnehmer: können das Angebot annehmen oder ablehnen.
- Bei Sehbeschwerden: muss der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen der ArbMedVV erneut beziehungsweise unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten.
- Bei besonderem Bedarf: können weitere Maßnahmen erforderlich sein, etwa die Bereitstellung spezieller Sehhilfen.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus der ArbMedVV, insbesondere § 5 und dem Anhang, Teil 4 Absatz 2 Nummer 1. Ergänzend verpflichtet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, die Belastung der Augen und mögliche Gefährdungen des Sehvermögens in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen Bildschirmarbeitsplätze so gestalten, dass Beschäftigte vor vermeidbaren gesundheitlichen Belastungen geschützt werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist dabei ein Baustein des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Wie muss der Arbeitgeber die Vorsorge organisieren?
Der Arbeitgeber muss die relevanten Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Grundlage dafür sind § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 3 der Arbeitsstättenverordnung. Daraus leitet er geeignete Schutzmaßnahmen ab.
In der Praxis sollte der Arbeitgeber:
- Beschäftigte über das Vorsorgeangebot informieren.
- Die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin beziehungsweise einen entsprechend beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst organisieren.
- Die Vorsorge während der Arbeitszeit ermöglichen.
- Beschäftigte bei Bedarf über ergonomische Maßnahmen und den Umgang mit Sehbeschwerden beraten lassen.
- Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Augen und des Sehvermögens umsetzen.
Die Ablehnung eines Angebots durch einen Beschäftigten hebt die Pflicht des Arbeitgebers nicht auf, die Angebotsvorsorge in regelmäßigen Abständen erneut anzubieten. Das ergibt sich aus § 5 Absatz 1 ArbMedVV.
Müssen Arbeitnehmer an der Bildschirmvorsorge teilnehmen?
Nein. Die Angebotsvorsorge ist freiwillig. Beschäftigte dürfen entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen möchten.
Das unterscheidet die Angebotsvorsorge von der Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV. Bei einer Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich nur ausüben lassen, wenn die Beschäftigten an der vorgeschriebenen Vorsorge teilgenommen haben. Für die Bildschirmtätigkeit allein ist die Vorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV jedoch als Angebotsvorsorge vorgesehen.
Auch bei einer freiwilligen Teilnahme ist der Datenschutz wichtig. Medizinische Befunde und persönliche Gesundheitsangaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält grundsätzlich keine detaillierten Untersuchungsergebnisse, sondern die gesetzlich vorgesehenen Vorsorgeinformationen beziehungsweise eine Vorsorgebescheinigung.
Beschäftigte sollten Sehbeschwerden, Kopfschmerzen oder Schwierigkeiten beim Erkennen von Bildschirminhalten ansprechen. Solche Beschwerden können Anlass sein, arbeitsmedizinischen Rat einzuholen und die Arbeitsplatzgestaltung zu überprüfen.
Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Die Kosten der vom Arbeitgeber zu veranlassenden oder anzubietenden arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen schaffen.
Die Vorsorge umfasst das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer augenärztlichen Untersuchung, muss diese ermöglicht werden.
Besondere Regeln gelten für Sehhilfen: Nach dem Anhang der ArbMedVV muss der Arbeitgeber Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit zur Verfügung stellen, wenn diese aufgrund des Ergebnisses der Angebotsvorsorge notwendig sind und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Daraus folgt nicht, dass der Arbeitgeber jede private Brille oder jede beliebige Bildschirmbrille bezahlen muss. Entscheidend sind der konkrete Bedarf, die arbeitsmedizinische Beurteilung und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Fazit
Die frühere G37-Bildschirmvorsorge ist heute rechtlich als Angebotsvorsorge nach der ArbMedVV einzuordnen. Arbeitgeber müssen sie Beschäftigten an Bildschirmgeräten anbieten, während Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden können, ob sie das Angebot annehmen. Die Kosten der erforderlichen Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Bei Beschwerden oder einem besonderen Bedarf können zusätzliche Untersuchungen und geeignete Sehhilfen erforderlich werden. Für die konkrete Umsetzung sind die Gefährdungsbeurteilung, die gesetzlichen Vorgaben und die arbeitsmedizinische Beratung maßgeblich.





