Die G42-Vorsorge ist die umgangssprachliche Bezeichnung für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Sie richtet sich nicht pauschal nach einem Beruf, sondern nach der konkreten Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Je nach Tätigkeit ist sie als Pflichtvorsorge zu veranlassen oder als Angebotsvorsorge anzubieten.
Was ist die G42-Vorsorge?
Die G42-Vorsorge beschreibt in der betrieblichen Praxis arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte durch biologische Arbeitsstoffe einer erhöhten Infektionsgefährdung ausgesetzt sein können. Die Bezeichnung „G42“ stammt aus der früheren Systematik der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. Heute sind für die rechtliche Einordnung insbesondere die ArbMedVV und deren Anhang maßgeblich. Die früheren DGUV-Grundsätze wurden durch die seit 2022 bestehenden „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ abgelöst.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie dient dazu, die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit zu beurteilen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und Beschäftigte über gesundheitliche Risiken ihrer Tätigkeit zu beraten.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Nicht die Bezeichnung „G42“ entscheidet darüber, ob eine Vorsorge erforderlich ist. Maßgeblich sind die konkrete Tätigkeit, die mögliche Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
Für wen ist die G42-Vorsorge relevant?
Die G42-Vorsorge betrifft Beschäftigte, deren konkrete Tätigkeit mit einer relevanten Infektionsgefährdung verbunden ist. Die ArbMedVV nennt dafür im Anhang Teil 2 zahlreiche konkrete Fallgruppen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in Laboratorien, in der Pflege, in der vorschulischen Betreuung, in Notfall- und Rettungsdiensten sowie Tätigkeiten mit Kontakt zu bestimmten Tieren oder kontaminierten Materialien.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Branche. Zwei Beschäftigte im selben Unternehmen können aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt sein. Deshalb muss die Beurteilung tätigkeitsbezogen erfolgen.
Welche Tätigkeiten können eine Rolle spielen?
Die ArbMedVV unterscheidet insbesondere zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Bei bestimmten gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sowie bei bestimmten in der Verordnung genannten biologischen Arbeitsstoffen ist Pflichtvorsorge vorgesehen. Auch bestimmte nicht gezielte Tätigkeiten, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen oder Forschungseinrichtungen, können Pflichtvorsorge auslösen.
Darüber hinaus kann Angebotsvorsorge erforderlich sein. Das gilt beispielsweise für bestimmte gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind oder mit einer vergleichbaren Gefährdung verbunden sind. Auch Tätigkeiten der Risikogruppe 2 beziehungsweise Schutzstufe 2 können eine Angebotsvorsorge auslösen, sofern eine Infektionsgefährdung nicht durch die Gefährdungsbeurteilung und geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.
Damit wird deutlich: Eine pauschale Aussage wie „Pflegekräfte brauchen immer G42“ oder „G42 gilt nur für medizinische Berufe“ greift zu kurz.
Welche Rolle spielen Impfungen?
Impfungen können Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein, wenn aufgrund der Tätigkeit ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Die ArbMedVV sieht vor, dass entsprechende Impfungen im Rahmen der Vorsorge angeboten werden, sofern kein ausreichender Immunschutz vorhanden ist. Die konkreten Voraussetzungen werden unter anderem durch die Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.5 konkretisiert.
Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig, den Impfschutz nicht isoliert zu betrachten. Er ist Bestandteil eines umfassenderen Schutzkonzepts, das sich aus Gefährdungsbeurteilung, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, Unterweisung und arbeitsmedizinischer Vorsorge zusammensetzt. Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen muss tätigkeitsbezogen erfolgen und die vorhandenen Expositionsszenarien sowie Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Für wen ist die G42-Vorsorge relevant?
- Tätigkeit und mögliche Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen erfassen.
- Gefährdungsbeurteilung durchführen beziehungsweise aktualisieren.
- Prüfen, ob nach Anhang Teil 2 der ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgesehen ist.
- Betriebsärztliche Vorsorge entsprechend dem konkreten Anlass organisieren.
- Beschäftigte über Zweck und Inhalte der Vorsorge informieren.
- Erkenntnisse aus der Vorsorge für den betrieblichen Arbeitsschutz berücksichtigen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Werden mehrere Vorsorgeanlässe festgestellt, sollen diese möglichst in einem Termin gebündelt werden.
Für Beschäftigte bedeutet das: Bei einer Pflichtvorsorge ist die Teilnahme an der Vorsorge erforderlich, damit die betreffende Tätigkeit ausgeübt werden darf. Gleichzeitig bleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich medizinischer Untersuchungen bestehen.
Fazit
Die G42-Vorsorge ist eine geläufige Bezeichnung für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Ob sie erforderlich ist und ob eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorliegt, hängt von der konkreten Tätigkeit, der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der ArbMedVV ab. Arbeitgeber sollten deshalb nicht allein nach Berufsbezeichnungen entscheiden, sondern die tatsächliche Gefährdung fachkundig beurteilen lassen. Wenn Sie für Ihren Betrieb Klarheit zum konkreten Vorsorgeanlass benötigen, können Sie jetzt unverbindlich beim Deutschen Zentrum für Arbeitsmedizin anfragen.





