Die G37-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die an Bildschirmgeräten arbeiten. Sie dient dazu, gesundheitliche Belastungen durch Bildschirmarbeit frühzeitig zu erkennen und Beschäftigte zu beraten. Heute wird häufig nicht mehr von der „G37-Untersuchung“, sondern von Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten gesprochen.
Wer täglich am Computer arbeitet, verbringt einen großen Teil seiner Arbeitszeit vor einem Bildschirm. Dabei können unter anderem Augenbeschwerden, ungünstige Körperhaltungen oder muskuläre Belastungen entstehen. Genau hier setzt die G37-Vorsorge an: Sie verbindet arbeitsmedizinische Beratung mit der Betrachtung der individuellen gesundheitlichen Situation und der Arbeitsbedingungen.
Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage, wann eine solche Vorsorge angeboten werden muss. Arbeitnehmer möchten dagegen häufig wissen, was bei der Vorsorge passiert und ob die Teilnahme verpflichtend ist.
Was ist die G37-Vorsorge?
Die G37-Vorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.
Die Bezeichnung „G37“ stammt aus der früheren Systematik der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. Rechtlich maßgeblich ist heute insbesondere die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Für Bildschirmtätigkeiten konkretisiert die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.3 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ die Voraussetzungen für die Angebotsvorsorge.
Wichtig ist dabei die begriffliche Abgrenzung: Die G37-Vorsorge ist keine Eignungsbeurteilung. Es geht also nicht darum, festzustellen, ob eine Person für eine bestimmte Tätigkeit „geeignet“ oder „ungeeignet“ ist. Im Mittelpunkt stehen vielmehr Prävention, Beratung und der Zusammenhang zwischen Arbeitsbedingungen und Gesundheit.
Welche Vorteile bietet die digitale G25-Eignungsbeurteilung?
Die digitale Durchführung kann insbesondere dann interessant sein, wenn Unternehmen viele Beschäftigte an unterschiedlichen Standorten betreuen oder eine möglichst flexible Organisation benötigen.
Für wen ist die G37-Vorsorge gedacht?
Die G37-Vorsorge richtet sich an Beschäftigte, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ausüben, wenn die Voraussetzungen für eine Angebotsvorsorge erfüllt sind.
Dazu können beispielsweise gehören:
- kaufmännische Beschäftigte
- Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
- Disponenten
- Beschäftigte im Kundenservice
- Mitarbeitende in Verwaltung und Büro
- Beschäftigte mit regelmäßiger Bildschirmarbeit im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit
Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Auch die moderne Arbeitswelt mit Telearbeit und mobiler Arbeit wird von der arbeitsmedizinischen Regel berücksichtigt. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur klassische Büroarbeitsplätze betrachten, sondern die tatsächliche Organisation der Bildschirmarbeit.
Wann muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten?
Der Arbeitgeber muss die arbeitsmedizinische Vorsorge aufgrund der Gefährdungsbeurteilung organisieren und bei entsprechenden Voraussetzungen als Angebotsvorsorge anbieten.
Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist insbesondere Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV relevant. Danach ist Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn die Bildschirmtätigkeit entsprechende Voraussetzungen erfüllt.
Die Gefährdungsbeurteilung ist deshalb der zentrale Ausgangspunkt. Sie sollte klären, welche Belastungen am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Was passiert bei der G37-Vorsorge?
Bei der G37-Vorsorge steht die arbeitsmedizinische Beratung im Mittelpunkt. Welche konkreten Inhalte im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet die Ärztin oder der Arzt auf Grundlage der Tätigkeit, der Gefährdungsbeurteilung und der individuellen Situation.
Typische Bestandteile können sein:
- medizinische Anamnese
- Arbeitsanamnese
- Beurteilung der Sehfähigkeit beziehungsweise des Sehvermögens
- Beratung zu Beschwerden und gesundheitlichen Belastungen
- Beratung zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Hinweise zum gesundheitsgerechten Arbeiten am Bildschirm
Besonders relevant ist das Sehvermögen. Die Arbeitsbedingungen sollten so gestaltet sein, dass die Anforderungen der Bildschirmarbeit angemessen berücksichtigt werden. Bei entsprechenden Beschwerden oder Auffälligkeiten kann eine weitergehende fachärztliche Abklärung sinnvoll sein.
Ist die G37-Vorsorge für Arbeitnehmer verpflichtend?
Nein, eine Angebotsvorsorge ist grundsätzlich von einer Pflichtvorsorge zu unterscheiden.
Bei einer Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten. Beschäftigte müssen ein solches Angebot grundsätzlich nicht annehmen. Eine Pflichtvorsorge liegt dagegen nur vor, wenn die ArbMedVV dies für den jeweiligen Gefährdungsbereich ausdrücklich vorsieht.
Für Beschäftigte bedeutet das: Das Angebot sollte ernst genommen werden, weil die Vorsorge eine Möglichkeit bietet, arbeitsbedingte Belastungen frühzeitig anzusprechen und arbeitsmedizinische Beratung zu erhalten.
Unabhängig davon können Beschäftigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Wunschvorsorge in Anspruch nehmen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Gesundheit und den Arbeitsbedingungen vermuten.
Fazit
Die G37-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte mit relevanter Bildschirmarbeit. Sie unterstützt den präventiven Gesundheitsschutz, berücksichtigt insbesondere das Sehvermögen und bietet Raum für arbeitsmedizinische Beratung zu den konkreten Arbeitsbedingungen.
Für Arbeitgeber ist die Gefährdungsbeurteilung der Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Angebotsvorsorge erforderlich ist. Arbeitnehmer können die Vorsorge nutzen, um Beschwerden und Fragen zur eigenen Bildschirmarbeit frühzeitig mit der Arbeitsmedizin zu besprechen.
Wer die Bildschirmvorsorge im Unternehmen effizient organisieren möchte, sollte auf eine klare Zuständigkeit, eine passende arbeitsmedizinische Betreuung und eine für die Beschäftigten gut zugängliche Durchführung achten.





