Kurzantwort: Nein. Bei einer G25-Eignungsbeurteilung sind weder Bluttest noch Urintest pauschal gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die zugrunde liegende Rechtsgrundlage und die medizinische Fragestellung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Empfehlungen bereit; welche Untersuchungsmethoden erforderlich sind, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Bezeichnung „G25“ ist in Unternehmen weiterhin sehr verbreitet. Rechtlich handelt es sich heute jedoch nicht mehr um einen eigenständigen DGUV-Grundsatz: Die frühere G25 wurde in die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen überführt und dort dem Bereich der Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten zugeordnet.
Was ist die G25-Eignungsbeurteilung heute?
Die G25-Eignungsbeurteilung ist eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für Tätigkeiten, bei denen das sichere Fahren, Steuern oder Überwachen von Fahrzeugen, Maschinen oder Anlagen relevant ist. Eine Eignungsbeurteilung beantwortet dabei die Frage, ob die vorhandenen körperlichen und psychischen Fähigkeiten erwarten lassen, dass eine Tätigkeit ohne relevante Gefahren für die beschäftigte Person oder Dritte ausgeübt werden kann.
Sind Blut- und Urintests bei der G25-Eignungsbeurteilung Pflicht?
Nein, einen generellen gesetzlichen Zwang zu Blut- und Urintests gibt es bei der G25-Eignungsbeurteilung nicht. Die DGUV Information 250-010 stellt klar, dass eine Eignungsbeurteilung eine medizinische oder klinische Untersuchung beinhalten kann, aber nicht zwingend muss. Welche Verfahren im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen.
Das ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders wichtig, weil ältere Beschreibungen der G25 teilweise feste Laborbestandteile nennen. Solche Darstellungen dürfen nicht automatisch als aktuelle gesetzliche Pflicht verstanden werden. Die heutigen DGUV-Empfehlungen haben Empfehlungscharakter und ersetzen keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Untersuchung.
Wann kann ein Urin- oder Bluttest sinnvoll sein?
Ein Urin- oder Bluttest kann im Rahmen einer Eignungsbeurteilung medizinisch sinnvoll sein, wenn dadurch eine für die konkrete Tätigkeit relevante Fragestellung geklärt werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede beschäftigte Person bei jeder G25-Eignungsbeurteilung zwingend eine Urin- oder Blutprobe abgeben muss.
Besonders bei Untersuchungen im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum gelten zusätzliche rechtliche Grenzen. Die DGUV weist darauf hin, dass Drogenscreenings einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen und deshalb nicht ohne entsprechende Rechtfertigung und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden dürfen.
Ein einzelner Urin- oder Blutbefund erlaubt zudem für sich allein keinen pauschalen Rückschluss auf die generelle Fahreignung.
Fazit
Eine Urin- oder Blutabgabe ist im Rahmen der G25-Untersuchung nicht verpflichtend. Im Mittelpunkt stehen vielmehr wichtige Untersuchungen wie der Sehtest, der Farbtest und der Hörtest. Selbstverständlich gehört auch ein ausführlicher Anamnesebogen zur Untersuchung, um den individuellen Gesundheitszustand und mögliche relevante Vorerkrankungen zu erfassen.





