G24-Vorsorge bezeichnet einen in der Praxis weiterhin häufig verwendeten Begriff für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefährdungen der Haut. Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten mit Feuchtarbeit, hautbelastenden oder hautsensibilisierenden Einwirkungen. Heute wird dafür in den aktuellen DGUV-Empfehlungen die Bezeichnung „Gefährdung der Haut“ verwendet.
Hautprobleme am Arbeitsplatz entstehen häufig schleichend: durch häufiges Händewaschen, das Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe oder den Kontakt mit Reinigungsmitteln, Kühlschmierstoffen und anderen hautbelastenden Stoffen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge soll solche Risiken frühzeitig erkennen, Beschäftigte beraten und den betrieblichen Hautschutz verbessern.
Was bedeutet die G24-Vorsorge?
Die G24-Vorsorge ist keine eigenständige aktuelle Rechtskategorie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der Begriff geht auf den früheren DGUV Grundsatz G 24 „Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“ zurück. Die seit 2022 geltenden DGUV Empfehlungen haben die früheren DGUV Grundsätze abgelöst; aus G24 wurde dabei die Empfehlung „Gefährdung der Haut“.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient grundsätzlich dazu, die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit zu beurteilen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und Beschäftigte individuell zu beraten. Sie ist von einer Eignungsbeurteilung zu unterscheiden: Bei der Vorsorge steht der Gesundheitsschutz im Vordergrund, nicht der Nachweis, dass eine Person für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Gesetze im Internet
Für wen ist die G24-Vorsorge relevant?
Die G24-Vorsorge ist vor allem für Beschäftigte relevant, deren Haut bei der Arbeit regelmäßig besonderen Belastungen ausgesetzt ist. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit viel Feuchtigkeit, häufigem Händewaschen, flüssigkeitsdichten Handschuhen oder Kontakt zu hautreizenden beziehungsweise hautsensibilisierenden Stoffen.
Typische Arbeitsbereiche können unter anderem sein:
- Gesundheits- und Pflegeberufe
- Friseur- und Kosmetikbetriebe
- Reinigungsberufe
- Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung
- Metallverarbeitung mit Kontakt zu Kühlschmierstoffen
- Tätigkeiten mit Reinigungs-, Desinfektions- oder anderen hautbelastenden Mitteln
Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss auf dieser Grundlage feststellen, welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist. Gesetze im Internet
Was umfasst eine G24-Vorsorge?
Eine G24-Vorsorge beginnt nicht automatisch mit einem festgelegten Testprogramm. Im Zentrum steht das ärztliche Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese. Dabei werden die konkreten Arbeitsbedingungen, Hautbelastungen, Beschwerden und bereits umgesetzte Schutzmaßnahmen betrachtet.
Bei der Beratung können unter anderem folgende Punkte eine Rolle spielen:
- Art und Dauer der Hautbelastung
- Kontakt mit Wasser, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln
- Verwendung von Schutzhandschuhen
- Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege
- bestehende oder wiederkehrende Hautbeschwerden
- Zusammenhang zwischen Beschwerden und beruflicher Tätigkeit
Welche Tests sind bei der G24-Vorsorge erforderlich?
Es gibt keinen allgemein für jede G24-Vorsorge verpflichtenden Testkatalog. Insbesondere sind Hauttests oder Allergietests nicht automatisch Bestandteil jeder Vorsorge. Ob eine körperliche Untersuchung oder weiterführende Diagnostik sinnvoll ist, entscheidet die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt auf Grundlage der Anamnese, der Arbeitsplatzbedingungen und der individuellen Situation.
Das bedeutet für Beschäftigte: Eine G24-Vorsorge kann sich auf Beratung und Anamnese konzentrieren. Bei konkreten Hautveränderungen oder auffälligen Beschwerden können dagegen weitere medizinische Schritte sinnvoll sein. Welche Diagnostik im Einzelfall erforderlich ist, sollte ärztlich beurteilt werden.
Was müssen Arbeitgeber bei der G24-Vorsorge beachten?
Arbeitgeber müssen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sorgen. Dabei sind die Vorgaben der ArbMedVV einschließlich ihres Anhangs zu berücksichtigen.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das insbesondere:
- Hautgefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfassen.
- Prüfen, ob eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge vorliegt.
- Die erforderliche Vorsorge rechtzeitig veranlassen oder anbieten.
- Beschäftigte über den Zweck der Vorsorge informieren.
- Erkenntnisse aus der Vorsorge für den Arbeitsschutz berücksichtigen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt dabei nicht die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Hautschutz muss vielmehr Bestandteil eines umfassenden Arbeitsschutzkonzepts sein.
Fazit
Die G24-Vorsorge ist ein weiterhin geläufiger Praxisbegriff für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefährdungen der Haut. Heute wird der entsprechende Vorsorgeanlass in den DGUV-Empfehlungen als „Gefährdung der Haut“ bezeichnet. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, die Gefährdungsbeurteilung und eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung. Ein fest vorgeschriebener Testkatalog existiert nicht.
Wenn Sie die Hautvorsorge in Ihrem Unternehmen professionell organisieren möchten, können Sie sich beim Deutschen Zentrum für Arbeitsmedizin über passende arbeitsmedizinische Leistungen informieren und unverbindlich Kontakt aufnehmen: Deutsches Zentrum für Arbeitsmedizin





