Hautschutzplan: So erstellen Arbeitgeber ihn richtig

Ein Hautschutzplan legt für einen Arbeitsplatz fest, welche Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel wann verwendet werden. Er wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt, am besten mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin, und an den Waschplätzen ausgehängt. Die Hautmittel stellt der Arbeitgeber zur Verfügung.

Was ist ein Hautschutzplan?

Ein Hautschutzplan, in der DGUV Information 212-017 auch Hand- und Hautschutzplan genannt, ist eine übersichtliche Anleitung für den Hautschutz am Arbeitsplatz. Er enthält die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten Schutzhandschuhe sowie Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, bei Bedarf auch Angaben zu Hautdesinfektionsmitteln.

Sein Zweck ist praktisch: Er soll an geeigneten Stellen hängen, vorzugsweise an den Waschplätzen, und die Beschäftigten jeden Tag an die richtigen Schutzmaßnahmen erinnern. Das ist wichtig, denn beruflich bedingte Hauterkrankungen gehören laut DGUV zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten.

Ist ein Hautschutzplan Pflicht?

Arbeitgeber müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 für alle Arbeitsplätze die Hautgefährdungen ermitteln, bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Das stellt die DGUV Information 212-017 klar. Ob ein Hautschutzplan nötig ist, ergibt sich deshalb aus der Gefährdungsbeurteilung: Werden Hautgefährdungen festgestellt und persönliche Schutzmaßnahmen wie Handschuhe oder Hautmittel festgelegt, ist der Hautschutzplan das übliche Instrument, um diese Maßnahmen verständlich zu machen.

Zusätzlich gehören die festgelegten Hautschutzmaßnahmen in die Betriebsanweisung. In Büros ohne nennenswerte Hautbelastung ist in der Regel kein Hautschutzplan erforderlich. Typische Auslöser sind dagegen Tätigkeiten mit hautgefährdenden Stoffen, starke Verschmutzung und Feuchtarbeit, also häufiger Hautkontakt mit Wasser oder häufiges Händewaschen. Besonders häufig betrifft das Betriebe aus Handwerk, Reinigung, Metallbearbeitung und Pflege. Passende Leistungen finden Sie zum Beispiel in unserem Paket Arbeitsmedizin für Gewerbe und Handwerk.

Was gehört in den Hautschutzplan?

Ein Hautschutzplan beantwortet für jeden Arbeitsbereich die Fragen: Was wird wann und wie angewendet? Ein einfacher Aufbau kann so aussehen:

Wann?MaßnahmeHinweis
Vor der Arbeit und nach PausenHautschutzmittelauf saubere, trockene Haut auftragen
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder starker VerschmutzungSchutzhandschuheTyp und Material laut Gefährdungsbeurteilung
Bei VerschmutzungHautreinigungsmittelmild, möglichst ohne Reibekörper
Bei Hygieneanforderungen ohne sichtbare VerschmutzungHändedesinfektionstatt Händewaschen, wenn möglich
Vor längeren Pausen und nach der ArbeitHautpflegemittelnicht vor hautbelastenden Tätigkeiten

Bewährt hat sich, die konkreten Produktnamen und Symbole oder Fotos der Spender einzutragen. So erkennen Beschäftigte auf einen Blick, welches Mittel gemeint ist. Die DGUV stellt auf der Seite ihres Sachgebiets Hautschutz Vorlagen für Hand- und Hautschutzpläne in drei Varianten bereit.

Welche Hautgefährdungen werden oft übersehen?

Neben Chemikalien und Feuchtarbeit nennt die DGUV weitere Belastungen, die in die Gefährdungsbeurteilung und damit in den Plan gehören:

  • Mechanische Belastungen: etwa Späne, scharfe Blechkanten, Kartons, Paletten oder Metallschwämme. Kommen Mikroverletzungen und hautgefährdende Stoffe zusammen, steigt die Gefährdung.
  • Okklusion: Unter flüssigkeitsdichten Handschuhen staut sich Feuchtigkeit. Die Hornschicht quillt auf, und die Haut wird empfindlicher.
  • Kälte und Hitze: Kälte trocknet die Haut aus, starkes Schwitzen macht sie leichter irritierbar.
  • Sonne: Bei Arbeiten im Freien ab einem UV-Index von 3 sind Schutzmaßnahmen umzusetzen. Sonnenschutzmittel sollen dann mindestens Lichtschutzfaktor 30 haben und vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Gerade kombinierte Belastungen erhöhen das Risiko für die Haut deutlich. Der Hautschutzplan sollte deshalb alle relevanten Gefährdungen eines Arbeitsbereichs abdecken.

Wie erstellen Arbeitgeber einen Hautschutzplan?

In fünf Schritten kommen Sie zu einem Hautschutzplan, der im Betrieb funktioniert:

  1. Gefährdungen ermitteln: In der Gefährdungsbeurteilung alle Hautgefährdungen erfassen, etwa durch Gefahrstoffe, Feuchtarbeit, mechanische Belastung oder Kälte.
  2. Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen: Zuerst prüfen, ob Stoffe ersetzt werden können, dann technische und organisatorische Maßnahmen. Erst danach kommen persönliche Maßnahmen wie Handschuhe und Hautmittel.
  3. Hautmittel auswählen: Gemeinsam mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit geeignete Produkte auswählen. Die Erstellung eines Hautschutzplans erfordert nach der DGUV grundsätzlich arbeitsmedizinische Kenntnisse.
  4. Plan erstellen und aushängen: Die Maßnahmen je Arbeitsbereich eintragen und den Plan gut sichtbar an den Waschplätzen aufhängen.
  5. Unterweisen und überprüfen: Die Beschäftigten anhand des Plans unterweisen. Gibt es Hinweise, dass die Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen.

Sie möchten Vorsorge und Unterweisungen für hautbelastende Tätigkeiten digital organisieren? Im DZA-Portal laden Sie Beschäftigte online ein und finden alle Nachweise an einem Ort. Jetzt kostenlos registrieren

Wer stellt die Hautschutzmittel?

Der Arbeitgeber. Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen und sind nach § 2 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Das gilt laut DGUV auch für Sonnenschutzmittel bei Tätigkeiten im Freien. Die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz).

Umgekehrt sind die Beschäftigten verpflichtet, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen nach der Unterweisung zu benutzen. Das gilt auch für Hautschutzmittel.

Zur Bereitstellung empfiehlt die DGUV Spendersysteme. Offene Tiegel, Eimer oder Dosen genügen nicht den hygienischen Anforderungen, Stückseifen zur gemeinsamen Nutzung ebenfalls nicht. An mobilen Arbeitsplätzen haben sich Tuben oder Standspender bewährt.

Worauf kommt es bei der Auswahl der Hautmittel an?

Die DGUV Information 212-017 gibt dazu klare Hinweise:

  • Hautschutzmittel ersetzen keine Handschuhe. Sie bilden keine geschlossene Schutzbarriere und wirken nicht gegen Chemikalien wie organische Lösemittel oder Industriereiniger. Ihr klassisches Einsatzgebiet ist die Feuchtarbeit und der Umgang mit schwach hautreizenden Stoffen, wenn keine Handschuhe getragen werden dürfen, etwa an Maschinen mit Einzugsgefahr.
  • Wirksamkeit prüfen: Hautschutzmittel mit dem DGUV Test-Zeichen „Wirksamkeit geprüft“ erfüllen die Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis.
  • Mild reinigen: Möglichst milde Hautreiniger ohne Reibekörper und Lösemittel wählen. Reibemittelhaltige Produkte nur bei starker Verschmutzung und möglichst selten nutzen.
  • Desinfektion statt Waschen: Wo keine sichtbare Verschmutzung vorliegt, ist die Händedesinfektion hautschonender als das Händewaschen.
  • Pflege nach der Arbeit: Hautpflegemittel vor längeren Pausen und nach der Arbeit verwenden, aber nicht vor oder während hautbelastender Tätigkeiten.
  • Beschäftigte einbeziehen: Die Akzeptanz steigt, wenn Beschäftigte bei der Auswahl mitreden, etwa beim Einziehvermögen.

Wie hängen Unterweisung und Vorsorge damit zusammen?

Die Beschäftigten sind über die Hautgefährdungen und Schutzmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen, außerdem wenn sich die Gefährdungen ändern oder Hautschäden auftreten. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Die DGUV empfiehlt, die Unterweisung anhand der Betriebsanweisung oder des Hautschutzplans durchzuführen.

Bei Feuchtarbeit kommt die arbeitsmedizinische Vorsorge hinzu: Bei regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag ist sie anzubieten, ab vier Stunden ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Viele Betriebe kennen sie noch als G24-Vorsorge bei Hautgefährdung. Ergeben sich aus der Vorsorge Hinweise, dass die Hautschutzmaßnahmen nicht ausreichen, ist die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und der Hautschutzplan anzupassen.

Was tun bei ersten Hautveränderungen?

Berufliche Hauterkrankungen entwickeln sich oft schleichend, mit Rauigkeit, Juckreiz oder Rötung. Beschäftigte sollten sich bei ersten Anzeichen an Vorgesetzte, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden. Bei Hinweisen auf eine beruflich bedingte Hauterkrankung kann mit Zustimmung der betroffenen Person das Hautarztverfahren eingeleitet werden, in dem der Unfallversicherungsträger mit individuellen Maßnahmen unterstützt.

Fazit

Ein Hautschutzplan zeigt, welche Handschuhe und Hautmittel wann am Arbeitsplatz verwendet werden, und hängt am besten direkt an den Waschplätzen. Ob er nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, typische Auslöser sind Gefahrstoffe, starke Verschmutzung und Feuchtarbeit. Die Hautmittel stellt der Arbeitgeber, die Beschäftigten müssen sie nach der Unterweisung nutzen. Unterweisung, Vorsorge und regelmäßige Überprüfung sorgen dafür, dass der Plan wirkt. Bei der Auswahl der Mittel und der Erstellung des Plans hilft der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.

Mit DZA organisieren Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge digital, ohne Abo und ohne Mindestabnahme. Jetzt kostenlos registrieren oder Beratungstermin vereinbaren

Suche

✚ ✚ ✚
Jetzt registrieren
Sind Sie bereit für Ihre Online G-Untersuchung?

Dringenden Rückruf anfordern

Wir melden uns schnellstmöglich persönlich zurück. Auch nachts und am Wochenende. Dringende BG-Fälle werden bevorzugt.

Lieber direkt sprechen?

0203 70 90 8670

Mo–Do 09:00–17:00 · Fr 09:00–14:00 Uhr