G25-Eignungsbeurteilung und jährliche Unterweisung gehören bei Tätigkeiten mit Flurförderzeugen zu wichtigen Bausteinen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für Staplerfahrer kommt es dabei nicht nur auf einen Staplerschein an: Entscheidend sind unter anderem die erforderliche Qualifikation, die schriftliche Beauftragung, eine geeignete betriebliche Unterweisung und – soweit aufgrund der betrieblichen Anforderungen vorgesehen – die arbeitsmedizinische Beurteilung der Eignung für die Tätigkeit
Was ist eine G25-Eignungsbeurteilung?
Eine G25-Eignungsbeurteilung ist eine arbeitsmedizinische Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wird hierfür als fachliche Grundlage herangezogen. Die G25 ist dabei von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu unterscheiden.
Die ArbMedVV definiert arbeitsmedizinische Vorsorge ausdrücklich als Maßnahme zur Prävention und zur Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen gehört dagegen gerade nicht zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Ob eine Eignungsbeurteilung erforderlich beziehungsweise sinnvoll ist, sollte aus der konkreten Tätigkeit, der Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Anforderungen abgeleitet werden. Für Arbeitnehmer bedeutet es: Eine G25-Eignungsbeurteilung ersetzt weder die Staplerausbildung noch die betriebliche Unterweisung.
Warum ist die G25-Eignungsbeurteilung beim Staplerfahren relevant?
Beim Führen eines Staplers müssen Beschäftigte ihre Umgebung beobachten, Fahr- und Lastsituationen einschätzen und auf Personen oder Hindernisse reagieren können. Die gesundheitliche Eignung kann deshalb für Tätigkeiten, bei denen Fahr-, Steuer- oder Überwachungsaufgaben sicher ausgeführt werden müssen, eine Rolle spielen.
Die G25 bezieht sich nicht speziell nur auf Gabelstapler. Ihr Anwendungsbereich betrifft grundsätzlich Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Die konkrete Eignungsbeurteilung muss deshalb zur tatsächlichen Tätigkeit und zu den damit verbundenen Anforderungen passen.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ableiten. Bei Arbeitsmitteln verlangt auch § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Gefährdungsbeurteilung.
Was braucht ein Staplerfahrer neben der G25-Eignungsbeurteilung?
Die G25-Eignungsbeurteilung ist nur ein möglicher Baustein. Für die Tätigkeit als Staplerfahrer sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- eine geeignete Qualifizierung zum Führen des eingesetzten Flurförderzeugs,
- eine bestandene theoretische und praktische Prüfung beziehungsweise ein entsprechender Ausbildungsnachweis,
- die betriebliche Einweisung und Unterweisung,
- eine schriftliche Beauftragung zum selbstständigen Steuern, soweit die Voraussetzungen vorliegen,
- die Beachtung der betrieblichen Betriebsanweisung,
- die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen,
- die gesundheitliche Eignung, soweit diese für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) beschreibt im DGUV Grundsatz 308-001 die Anforderungen an die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrerinnen und Fahrern von Flurförderzeugen. Die DGUV weist außerdem darauf hin, dass neben der Ausbildung eine Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten und eine gerätespezifische Einweisung erforderlich sind.
Für den Betrieb muss zudem eine schriftliche Betriebsanweisung für Flurförderzeuge vorhanden sein. Sie muss verständlich formuliert und an geeigneter Stelle bekannt gemacht werden.
Warum ist die jährliche Unterweisung für Staplerfahrer wichtig?
Die jährliche Unterweisung ist wichtig, weil sich sichere Arbeitsabläufe nicht allein durch einen einmal erworbenen Ausbildungsnachweis gewährleisten lassen. § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass Beschäftigte vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels tätigkeitsbezogen unterwiesen werden müssen. Danach sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum und die Namen der unterwiesenen Personen sind schriftlich festzuhalten.
Die Unterweisung sollte sich auf die tatsächliche Arbeitssituation beziehen. Dazu gehören beispielsweise die vorhandenen Verkehrswege, Regeln für den innerbetrieblichen Verkehr, Gefährdungen durch Lasten, Verhalten bei Betriebsstörungen sowie die jeweils geltenden betrieblichen Schutzmaßnahmen.
Auch § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung. Sie muss auf den Arbeitsplatz beziehungsweise Aufgabenbereich ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefährdungen angepasst sein.
Fazit
Sicheres Staplerfahren besteht aus mehreren Bausteinen. Eine G25-Eignungsbeurteilung kann bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ein wichtiger Bestandteil der Eignungsbeurteilung sein, ist aber nicht mit arbeitsmedizinischer Vorsorge gleichzusetzen und nicht pauschal für jeden Staplerfahrer jährlich vorgeschrieben. Besonders wichtig sind außerdem eine geeignete Qualifizierung, betriebliche Einweisung, schriftliche Beauftragung und die mindestens jährliche Unterweisung nach der Betriebssicherheitsverordnung.
Arbeitgeber sollten die Anforderungen aus der konkreten Gefährdungsbeurteilung ableiten und regelmäßig überprüfen. Staplerfahrer wiederum sollten ihre Unterweisungen ernst nehmen und bei gesundheitlichen oder tätigkeitsbezogenen Fragen frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsarzt suchen.
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