G37-Bildschirmarbeitsplatz: Worauf kommt es beim Arbeiten am Bildschirm an?

Ein Bildschirmarbeitsplatz sollte ergonomisch gestaltet, passend zur Arbeitsaufgabe eingerichtet und regelmäßig auf mögliche Belastungen überprüft werden. Entscheidend sind unter anderem eine geeignete Sitz- und Bildschirmposition, gute Beleuchtung, ausreichend Bewegungswechsel und eine ergonomische Arbeitsorganisation. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist außerdem arbeitsmedizinische Vorsorge als Angebotsvorsorge vorgesehen.

Was ist eine G37-Bildschirmarbeitsplatzvorsorge?

Der Begriff „G37“ stammt aus der früheren Bezeichnung des DGUV-Grundsatzes „Bildschirmarbeitsplätze“. Seit der Überarbeitung der DGUV-Grundsätze wurden diese durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten lautet die entsprechende Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“, Kurzbezeichnung E TBS; sie entspricht dem früheren G37.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das: Der Suchbegriff G37 ist weiterhin geläufig, fachlich maßgeblich sind heute insbesondere die ArbMedVV, die Arbeitsstättenverordnung, die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“, die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.3 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ sowie die aktuellen DGUV-Empfehlungen.

Wie sollte ein Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet sein?

Beim Führen eines Staplers müssen Beschäftigte ihre Umgebung beobachten, Fahr- und Lastsituationen einschätzen und auf Personen oder Hindernisse reagieren können

Ein ergonomischer Arbeitsplatz soll die Arbeitsaufgabe unterstützen und ungünstige Belastungen möglichst vermeiden. Die ArbStättV verlangt, Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind und ergonomische Grundsätze berücksichtigt werden. Gesetze im Internet

Besonders wichtig sind:

  • Bildschirm: Der Bildschirm sollte entsprechend der Arbeitsaufgabe positioniert und individuell eingestellt werden können. Darstellung, Helligkeit und Kontrast müssen gut an die Arbeitsumgebung angepasst werden können.
  • Sitzposition: Stuhl und Tisch sollten eine möglichst günstige Arbeitshaltung ermöglichen. Die Arbeitsposition sollte regelmäßig verändert werden.
  • Tastatur und Maus: Eingabegeräte müssen so angeordnet sein, dass sie ohne unnötige Belastungen bedient werden können.
  • Arbeitsfläche: Sie muss ausreichend Platz für Bildschirm, Tastatur, Maus und weitere benötigte Arbeitsmittel bieten.
  • Beleuchtung: Störende Blendungen, Reflexionen und Spiegelungen sollten vermieden werden.
  • Bewegung: Längeres unverändertes Sitzen sollte durch andere Tätigkeiten und regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Gesetze im Internet

Die seit Juli 2024 geltende ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und enthält praktische Hinweise zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Sie berücksichtigt dabei unter anderem physische und psychische Belastungen sowie die Belastung der Augen.  

Welche Rolle spielen Bewegung und Arbeitspausen?

Regelmäßige Haltungswechsel und Bewegung sind ein wichtiger Bestandteil gesundheitsgerechter Bildschirmarbeit. Die Arbeitsstättenverordnung sieht ausdrücklich vor, dass Bildschirmtätigkeiten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Außerdem muss ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen vorhanden sein.

Für Beschäftigte bedeutet das praktisch: Nicht jede kurze Unterbrechung muss als klassische Pause verstanden werden. Auch Tätigkeitswechsel können dazu beitragen, eine dauerhaft gleichförmige Körperhaltung zu vermeiden.

Arbeitgeber sollten deshalb nicht ausschließlich auf die Ausstattung des Schreibtisches achten. Auch Arbeitsorganisation, Aufgabenverteilung und Möglichkeiten zum Haltungswechsel gehören zu einer ganzheitlichen Gestaltung der Bildschirmarbeit.

Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirm vorgesehen?

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist Angebotsvorsorge nach der ArbMedVV vorgesehen. Der Arbeitgeber muss Beschäftigten diese Vorsorge anbieten. Das Angebot ist vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig zu wiederholen; die genauen Zeitpunkte sind anhand der geltenden arbeitsmedizinischen Regelungen und der betrieblichen Gegebenheiten zu beurteilen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist dabei keine Eignungsuntersuchung. Die ArbMedVV definiert arbeitsmedizinische Vorsorge als Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen. Sie dient unter anderem dazu, Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit zu beurteilen und arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen. Einen Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit stellt sie ausdrücklich nicht dar.

Beschäftigte können darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 5a ArbMedVV Wunschvorsorge verlangen.

Was sollten Arbeitgeber und Beschäftigte konkret prüfen?

Ein kurzer Praxischeck hilft, Probleme frühzeitig zu erkennen:

Prüfpunkte

Worauf achten?

Bildschirm

Gut lesbare Darstellung, passende Helligkeit und geeignete Position

Arbeitsstuhl

Ergonomisch einstellbar und passend zur Person

Tisch und Arbeitsfläche

Ausreichend Platz und geeignete Arbeitshöhe

Tastatur und Maus

Ohne unnötige Belastung erreichbar

Beleuchtung

Ausreichend, ohne störende Blendung oder Reflexion

Körperhaltung

Regelmäßig verändern statt dauerhaft in einer Position bleiben

Bewegung

Tätigkeiten und Körperhaltungen regelmäßig wechseln

Arbeitsorganisation

Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrechen

Sehbeschwerden

Beschwerden ansprechen und arbeitsmedizinische Beratung nutzen

Für Arbeitgeber ist darüber hinaus die Gefährdungsbeurteilung entscheidend. Sie bildet die Grundlage dafür, welche Schutzmaßnahmen im jeweiligen Betrieb erforderlich sind.

Für Beschäftigte gilt: Beschwerden wie Augenprobleme, Nacken- oder Rückenbeschwerden sollten nicht einfach dauerhaft hingenommen werden. Sinnvoll ist es, zunächst die Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation zu überprüfen und bei arbeitsbezogenen Beschwerden das betriebliche Beratungsangebot beziehungsweise die arbeitsmedizinische Vorsorge zu nutzen.

Fazit

Ein gesund gestalteter Bildschirmarbeitsplatz braucht mehr als einen modernen Monitor. Entscheidend sind eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, passende Beleuchtung, ausreichende Bewegungsmöglichkeiten, eine sinnvolle Arbeitsorganisation und der richtige Umgang mit Beschwerden. Die aktuelle Grundlage bilden insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, die ASR A6, die ArbMedVV, AMR 14.3 und die aktuellen DGUV-Empfehlungen. Der Begriff G37 ist weiterhin verbreitet, bezeichnet jedoch den früheren DGUV-Grundsatz.

Jetzt informieren: Wenn Sie Unterstützung bei der arbeitsmedizinischen Beurteilung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen benötigen, können Sie das Deutsche Zentrum für Arbeitsmedizin als Ansprechpartner für Ihre Fragen nutzen.

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