G20-Vorsorge bezeichnet in der betrieblichen Praxis die arbeitsmedizinische Vorsorge bei einer Gefährdung durch Lärm. Heute ist „G 20“ allerdings keine aktuelle DGUV-Grundsatznummer mehr: Der frühere DGUV Grundsatz G 20 „Lärm“ wurde durch die DGUV Empfehlung „Lärm“ abgelöst. Entscheidend ist deshalb nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Lärmexposition am Arbeitsplatz.
Was ist eine G20-Vorsorge?
Eine G20-Vorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit einer relevanten Lärmbelastung ausgesetzt sind. Sie soll gesundheitliche Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit frühzeitig erkennen und Beschäftigte zum Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen beraten.
Rechtlich maßgeblich ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Bei Lärm hängt die Einordnung von der Höhe der Exposition ab.
Wichtig: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht dasselbe wie eine Eignungsuntersuchung. Sie dient grundsätzlich der Prävention und Beratung und ist kein allgemeiner Nachweis dafür, dass eine Person für eine bestimmte berufliche Tätigkeit geeignet ist.
Für wen ist eine G20-Vorsorge erforderlich?
Eine G20-Vorsorge betrifft Beschäftigte, deren Arbeitsplätze durch Lärm gekennzeichnet sind. Ob der Arbeitgeber eine Vorsorge verpflichtend veranlassen oder lediglich anbieten muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den in der ArbMedVV festgelegten Auslösewerten.
Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) besteht grundsätzlich ein Anlass für Angebotsvorsorge. Wird der obere Auslösewert von 85 dB(A) erreicht oder überschritten, ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Für den Spitzenschalldruckpegel gelten entsprechende Werte von 135 beziehungsweise 137 dB(C).
Dabei ist entscheidend, dass die Lärmbelastung anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen beurteilt wird. Nicht allein die Tatsache, dass eine Maschine laut ist, entscheidet über die Vorsorgepflicht.
Typische Beispiele für lärmbelastete Arbeitsplätze finden sich etwa in:
- produzierenden Unternehmen und Werkstätten,
- Metall- und Holzverarbeitung,
- Bau- und Montagearbeiten,
- bestimmten Tätigkeiten in der Logistik,
- industriellen Produktionsbereichen,
- Arbeitsbereichen mit Maschinen oder Anlagen mit hoher Geräuschemission.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Frage nach der G20-Vorsorge sollte immer mit der Gefährdungsbeurteilung beginnen.
Wann wird aus der G20-Vorsorge eine Pflichtvorsorge?
Eine Pflichtvorsorge liegt vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Vorsorgeanlass erfüllt sind. Bei Lärm ist insbesondere relevant, ob der obere Auslösewert erreicht oder überschritten wird.
Der Arbeitgeber muss die Pflichtvorsorge vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlassen. Die konkreten Fristen richten sich nach den geltenden arbeitsmedizinischen Regeln und der jeweiligen Gefährdung.
Für Beschäftigte ist wichtig: Bei einer Pflichtvorsorge besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede medizinische Untersuchung oder jeder Test durchgeführt werden muss. Die ArbMedVV stellt die ärztliche Beratung und individuelle arbeitsmedizinische Beurteilung in den Mittelpunkt.
Was passiert bei einer G20-Vorsorge?
Der genaue Ablauf richtet sich nach der individuellen Situation und den Arbeitsplatzbedingungen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst insbesondere ein ärztliches Beratungsgespräch und die Erhebung der Arbeits- und Gesundheitsanamnese.
Bei Lärm können darüber hinaus Untersuchungen des Hörvermögens sinnvoll beziehungsweise Bestandteil der Vorsorge sein. Welche Untersuchungen tatsächlich erforderlich sind, entscheidet die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt anhand der Gefährdung und der individuellen Situation.
Typischerweise werden dabei unter anderem folgende Punkte betrachtet:
- Art und Dauer der Lärmeinwirkung,
- bisherige berufliche Lärmbelastungen,
- vorhandener Gehörschutz,
- persönliche gesundheitliche Beschwerden,
- bekannte Erkrankungen oder Beeinträchtigungen des Hörvermögens,
- individuelle Fragen zum Gehörschutz und zum Umgang mit Lärm.
Das Ziel besteht nicht darin, möglichst viele Tests durchzuführen. Entscheidend ist vielmehr, die Beschäftigten angemessen zu beraten und gesundheitliche Gefährdungen durch die Tätigkeit frühzeitig zu erkennen.
Was müssen Arbeitgeber bei der G20-Vorsorge beachten?
Für Arbeitgeber beginnt der Prozess nicht mit der Terminbuchung bei einem Betriebsarzt, sondern mit der Gefährdungsbeurteilung. Sie muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Lärmgefährdung am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen.
- Erforderliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umsetzen.
- Geeigneten Gehörschutz bereitstellen, soweit erforderlich.
- Je nach Lärmexposition Angebots- oder Pflichtvorsorge veranlassen.
- Beschäftigte über den Zweck und Ablauf der Vorsorge informieren.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ordnungsgemäß dokumentieren.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt dabei nicht die eigentlichen Maßnahmen zur Lärmminderung. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben weiterhin eine zentrale Bedeutung.
Für Unternehmen kann eine professionell organisierte arbeitsmedizinische Betreuung dabei helfen, Vorsorgeanlässe strukturiert zu erfassen und die erforderliche Dokumentation übersichtlich zu organisieren. Das Deutsche Zentrum für Arbeitsmedizin bietet hierfür digitale Lösungen und arbeitsmedizinische Leistungen an.
Fazit
Die G20-Vorsorge ist die in der betrieblichen Praxis weiterhin verbreitete Bezeichnung für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärmexposition. Maßgeblich sind heute jedoch die Vorgaben der ArbMedVV und die aktuelle Systematik der DGUV Empfehlungen. Ob Angebots- oder Pflichtvorsorge erforderlich ist, hängt von der konkreten Lärmbelastung ab. Ein pauschaler Pflicht-Testkatalog besteht nicht: Im Mittelpunkt stehen die arbeitsmedizinische Beratung, Anamnese und – soweit erforderlich – geeignete Untersuchungen des Hörvermögens.





