
Die G37-Bildschirmvorsorge ist für Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflichtvorsorge, sondern eine Angebotsvorsorge, die Beschäftigten an Bildschirmgeräten angeboten werden muss. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen können nicht grundsätzlich beim eigenen Hausarzt durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen jeweils eigenen Anforderungen. Entscheidend ist
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