Pflichtvorsorge: Was Arbeitgeber wissen und veranlassen müssen

Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge, die Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen müssen. Welche Tätigkeiten das sind, regelt der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ohne Teilnahme an der Vorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Angebots- und Wunschvorsorge sind dagegen für Beschäftigte freiwillig.

Was ist Pflichtvorsorge?

Pflichtvorsorge ist nach § 2 Absatz 2 ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. „Veranlassen“ heißt: Der Arbeitgeber organisiert den Termin bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, und die beschäftigte Person nimmt teil.

Die Vorsorge selbst ist keine reine Untersuchung. Im Mittelpunkt steht ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen nur hinzu, wenn sie für die Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen früh zu erkennen und zu verhüten.

Worin liegt der Unterschied zu Angebots- und Wunschvorsorge?

Die ArbMedVV kennt drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie unterscheiden sich darin, wer handeln muss und ob die Teilnahme Voraussetzung für die Tätigkeit ist:

Form Pflicht des Arbeitgebers Teilnahme
Pflichtvorsorge veranlassen, vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig Voraussetzung für die Tätigkeit
Angebotsvorsorge anbieten, vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig freiwillig
Wunschvorsorge auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen freiwillig

Bei der Angebotsvorsorge gilt: Schlägt eine beschäftigte Person das Angebot aus, muss der Arbeitgeber trotzdem weiter regelmäßig anbieten (§ 5 Absatz 1 ArbMedVV). Wunschvorsorge muss er ermöglichen, es sei denn, nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 5a ArbMedVV, § 11 Arbeitsschutzgesetz).

Oft hängt die Einstufung an einem Grenzwert. Bei Lärm ist es zum Beispiel oberhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) Angebotsvorsorge und ab 85 dB(A) Pflichtvorsorge. Bei Atemschutz entscheidet die Gerätegruppe: Geräte der Gruppen 2 und 3 lösen Pflichtvorsorge aus, Geräte der Gruppe 1 Angebotsvorsorge, etwa die G26.1-Vorsorge für leichten Atemschutz.

Welche Tätigkeiten lösen die Vorsorgepflicht aus?

Die Anlässe stehen im Anhang der ArbMedVV, der in vier Teile gegliedert ist. Typische Beispiele für Pflichtvorsorge:

  • Gefahrstoffe (Teil 1): Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, etwa wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, sowie Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag.
  • Biologische Arbeitsstoffe (Teil 2): bestimmte gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten, zum Beispiel in der Pflege mit regelmäßigem Kontakt zu Körperflüssigkeiten hinsichtlich Hepatitis B und C. Mehr dazu auf unserer Seite zur G42-Vorsorge bei Infektionsgefährdung.
  • Physikalische Einwirkungen (Teil 3): Lärm ab den oberen Auslösewerten von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C), Vibrationen ab den Expositionsgrenzwerten, extreme Hitze, Kälte von –25 °C und kälter sowie Taucherarbeiten.
  • Sonstige Tätigkeiten (Teil 4): Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 sowie Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und bei Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.

In der Praxis sind diese Anlässe oft noch unter den G-Bezeichnungen bekannt, etwa die G20-Vorsorge bei Lärm. Das sind die früheren DGUV-Grundsätze. Rechtlich maßgeblich ist heute der Anhang der ArbMedVV. Ob ein Anlass im eigenen Betrieb vorliegt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 ArbMedVV).

Wann muss die Pflichtvorsorge stattfinden?

Pflichtvorsorge muss nach § 4 Absatz 1 ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Die genauen Fristen stehen in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1:

  • Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Zweite Vorsorge: in der Regel spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, bei einzelnen Anlässen früher (zum Beispiel Feuchtarbeit: sechs Monate) oder später (Tropen und Subtropen: 24 Monate).
  • Jede weitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen.

Diese Fristen sind Höchstfristen. Hält der Arzt oder die Ärztin eine kürzere Frist für notwendig, gilt die kürzere. Den Zeitpunkt der nächsten Vorsorge nennt die Vorsorgebescheinigung.

Auch das Ende einer Tätigkeit kann eine Pflicht auslösen. War wegen biologischer Arbeitsstoffe oder wegen Tätigkeiten in Tropen und Subtropen Pflichtvorsorge zu veranlassen, muss der Arbeitgeber am Ende dieser Tätigkeit eine Angebotsvorsorge anbieten. Nach Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, etwa krebserzeugenden, ist zudem nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Pflicht auf den Unfallversicherungsträger, sofern die beschäftigte Person einwilligt.

Was umfasst der Vorsorgetermin und was nicht?

Nach dem Termin erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung (§ 6 Absatz 3 ArbMedVV). Sie bescheinigt, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste angezeigt ist. Befunde und Diagnosen erfährt der Arbeitgeber nicht, denn der Arzt oder die Ärztin unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 ArbMedVV). Eine Eignungsbeurteilung, etwa für Fahrtätigkeiten, ist also keine Pflichtvorsorge und soll nach § 3 Absatz 3 ArbMedVV nicht zusammen mit ihr durchgeführt werden.

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Darf ein Beschäftigter die Pflichtvorsorge ablehnen?

Die Teilnahme am Vorsorgetermin ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Nach § 4 Absatz 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Wer nicht teilnimmt, darf die betreffende Tätigkeit also nicht übernehmen.

Ablehnen dürfen Beschäftigte dagegen einzelne körperliche oder klinische Untersuchungen sowie Biomonitoring. Diese dürfen nach § 6 ArbMedVV nicht gegen ihren Willen durchgeführt werden. Das Beratungsgespräch bleibt der Kern der Pflichtvorsorge. Welche arbeitsrechtlichen Folgen eine verweigerte Teilnahme hat, sollten Arbeitgeber im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Was passiert ohne Pflichtvorsorge?

Fehlt die Pflichtvorsorge, handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig. Nach § 10 ArbMedVV gilt das, wenn er sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder eine Tätigkeit ohne Teilnahme ausüben lässt. Auch eine fehlende oder unvollständige Vorsorgekartei ist ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 25 Arbeitsschutzgesetz bis zu 5.000 Euro betragen. Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar.

Persönliche Schutzausrüstung ersetzt die Pflichtvorsorge nicht. Bei Lärm wird die dämmende Wirkung eines Gehörschutzes bei den Auslösewerten ausdrücklich nicht berücksichtigt.

Wie organisieren Arbeitgeber die Vorsorge im Betrieb?

Ein klarer Ablauf verhindert, dass Fristen verstreichen:

  1. Gefährdungsbeurteilung erstellen oder aktualisieren und Vorsorgeanlässe je Tätigkeit festhalten.
  2. Für jeden Anlass klären, ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge vorliegt.
  3. Einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 ArbMedVV beauftragen, vorrangig den bestellten Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.
  4. Termine vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen, während der Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 ArbMedVV).
  5. Die Vorsorgekartei führen: dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV). Sie darf digital geführt werden.

Denken Sie auch an Veränderungen im Betrieb: Neue Maschinen, andere Arbeitsstoffe oder ein Wechsel des Arbeitsplatzes können neue Vorsorgeanlässe schaffen. Dann ist die Gefährdungsbeurteilung anzupassen und die Vorsorge wieder vor Beginn der neuen Tätigkeit zu veranlassen.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Nach § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz darf er Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. Ob eine Online-Vorsorge für Ihren Anlass in Frage kommt, erklären wir im Beitrag Ist eine Online-G-Untersuchung überhaupt erlaubt?

Fazit

Pflichtvorsorge ist bei den im Anhang der ArbMedVV genannten, besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben und muss vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden. Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden, einzelne Untersuchungen können Beschäftigte aber ablehnen. Arbeitgeber sollten Anlässe über die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, die Fristen der AMR 2.1 einhalten und eine Vorsorgekartei führen. Bei Zweifeln zur Einstufung hilft die Beratung durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin.

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