Vorsorge-Eignungsbeurteilungen: Hausarzt oder Betriebsarzt?

Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen können nicht grundsätzlich beim eigenen Hausarzt durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen jeweils eigenen Anforderungen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob ein Arzt Untersuchungen durchführen kann, sondern ob er die erforderlichen arbeitsmedizinischen Voraussetzungen erfüllt und den konkreten Arbeitsplatz berücksichtigen kann.

Kann der Hausarzt arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine betriebsbezogene Präventionsmaßnahme, bei der die Wechselwirkungen zwischen Tätigkeit und Gesundheit betrachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Arbeitsanamnese, die Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und – soweit erforderlich und nicht abgelehnt – medizinische Untersuchungen.

Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zur normalen hausärztlichen Versorgung: Der Hausarzt kennt möglicherweise die persönliche Krankengeschichte sehr gut, aber nicht automatisch die konkreten Gefährdungen, Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verlangt für die arbeitsmedizinische Vorsorge deshalb entsprechende arbeitsmedizinische Kenntnisse und die Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine arbeitsmedizinische Vorsorge sollte über den dafür vorgesehenen arbeitsmedizinischen beziehungsweise betriebsärztlichen Weg organisiert werden. Ein gewöhnlicher Termin beim Hausarzt ersetzt diese Vorsorge nicht automatisch.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer vom Arbeitgeber zu einer Pflicht- oder Angebotsvorsorge eingeladen wird, sollte nicht einfach einen Termin beim Hausarzt vereinbaren und davon ausgehen, dass dieser Termin als arbeitsmedizinische Vorsorge anerkannt wird.

Was unterscheidet Vorsorge und Eignungsbeurteilung?

Eine Eignungsbeurteilung ist die Beurteilung, ob eine Person die gesundheitlichen Anforderungen einer bestimmten beruflichen Tätigkeit erfüllen kann. Sie dient damit einem anderen Zweck als die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Bei der Vorsorge steht der Schutz der Gesundheit des Beschäftigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Mittelpunkt. Eine Eignungsbeurteilung betrachtet dagegen die Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit gegeben sind.

Das kann beispielsweise bei Tätigkeiten relevant sein, bei denen Fehler oder gesundheitlich bedingte Einschränkungen erhebliche Gefahren für die beschäftigte Person oder Dritte verursachen könnten.

Beide Bereiche sollten deshalb gedanklich und organisatorisch getrennt werden:

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eignungsbeurteilung

Schutz und Erhalt der Gesundheit

Beurteilung der Eignung für eine Tätigkeit

Bezug zu arbeitsbedingten Gefährdungen

Bezug zu konkreten Tätigkeitsanforderungen

Grundlage insbesondere ArbMedVV

Je nach Tätigkeit unterschiedliche rechtliche bzw. betriebliche Grundlage

Persönliche Beratung steht im Mittelpunkt

Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen steht im Mittelpunkt

Auch eine ärztliche Untersuchung bedeutet daher nicht automatisch, dass es sich um eine arbeitsmedizinische Vorsorge handelt.

Wann sind Vorsorge-Eignungsbeurteilungen beim Hausarzt nicht ausreichend?

Ein sinnvolles Vorgehen beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Dabei wird zunächst betrachtet, welche Fehlzeiten im Unternehmen auftreten und welche betrieblichen Zusammenhänge für die weitere Prävention relevant sein können.

Anschließend lassen sich Maßnahmen priorisieren. Dazu können beispielsweise Verbesserungen der Arbeitsorganisation, gesundheitsfördernde Angebote, arbeitsmedizinische Beratung oder strukturierte Rückkehrprozesse geh

Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen beim Hausarzt sind insbesondere dann problematisch, wenn die arbeitsmedizinischen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt werden.

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin die erforderlichen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse besitzen. Dazu gehören die Arbeitsbedingungen und die dort bestehenden Gefährdungen.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Ein Beschäftigter arbeitet regelmäßig mit Lärm. Sein Hausarzt kann seine allgemeine Gesundheit beurteilen und beispielsweise bekannte Erkrankungen berücksichtigen. Für die arbeitsmedizinische Vorsorge muss dagegen auch der Zusammenhang zwischen Tätigkeit, Lärmexposition und gesundheitlicher Belastung betrachtet werden.

Ähnlich verhält es sich bei Gefahrstoffexpositionen, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder anderen besonderen Belastungen. Die individuelle Gesundheit ist wichtig – sie ist aber nur ein Teil der arbeitsmedizinischen Betrachtung.

Welche Vorsorge verlangt die ArbMedVV?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet insbesondere zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Was ist Pflichtvorsorge?

Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen muss. Die konkreten Anlässe ergeben sich aus der ArbMedVV und ihrem Anhang.

Bei bestehender Pflichtvorsorge darf eine Tätigkeit grundsätzlich erst ausgeübt werden, wenn die erforderliche Vorsorge stattgefunden hat.

Was ist Angebotsvorsorge?

Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten. Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen; die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers zur regelmäßigen Unterbreitung des Angebots bleiben davon unberührt.

Was ist Wunschvorsorge?

Wunschvorsorge ermöglicht Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen der ArbMedVV erfüllt sind.

Für alle drei Formen gilt: Sie sind nicht einfach mit einem allgemeinen Gesundheitscheck beim Hausarzt gleichzusetzen.

Können Eignungsbeurteilungen durch einen Hausarzt erfolgen?

Eignungsbeurteilung und den dafür geltenden Anforderungen ab.

Eine Eignungsbeurteilung ist nicht automatisch eine Leistung, die ausschließlich von einem Betriebsarzt durchgeführt werden muss. Gleichzeitig reicht die allgemeine hausärztliche Untersuchung nicht automatisch aus, um eine betriebliche Eignungsbeurteilung zu ersetzen.

Bei der Auswahl des Arztes sollte deshalb geprüft werden:

  • Welche Tätigkeit soll beurteilt werden?
  • Welche gesundheitlichen Anforderungen bestehen?
  • Welche Untersuchungs- oder Beurteilungsinhalte sind erforderlich?
  • Welche Qualifikation und arbeitsmedizinische Erfahrung werden benötigt?
  • Welche Bescheinigung beziehungsweise Dokumentation wird vom Arbeitgeber benötigt?

Gerade bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist eine klare Abgrenzung wichtig. Die früher häufig verwendete Bezeichnung „G25-Untersuchung“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Eignungsbeurteilung etwas anderes ist als arbeitsmedizinische Vorsorge.

Welche Vorteile bietet eine digitale arbeitsmedizinische Lösung?

Digitale Arbeitsmedizin kann die Organisation von Vorsorge und Eignungsbeurteilungen deutlich vereinfachen.

Das Deutsche Zentrum für Arbeitsmedizin bietet dafür eine bundesweit nutzbare digitale Lösung. Arbeitgeber und Beschäftigte können die Leistungen unabhängig vom Unternehmensstandort organisieren und digital nutzen.

Für Unternehmen kann das insbesondere bei verteilten Teams, mehreren Standorten oder kurzfristigem Bedarf praktisch sein. Die digitale Verfügbarkeit ermöglicht eine flexible Organisation, während zeitnahe Ergebnisse den Verwaltungsaufwand reduzieren können.

Für Beschäftigte entfällt je nach Leistung und konkretem Ablauf zudem der zusätzliche Weg zu einer klassischen Arztpraxis. Die medizinischen Inhalte richten sich dabei weiterhin nach dem jeweiligen arbeitsmedizinischen Auftrag.

Fazit

Hausarzt und Betriebsarzt haben unterschiedliche Aufgaben: Eine allgemeine hausärztliche Untersuchung ersetzt eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht automatisch. Bei Eignungsbeurteilungen kommt es ebenfalls auf die konkrete Tätigkeit, den Auftrag und die erforderlichen Qualifikationen an. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist deshalb entscheidend, zunächst zwischen Vorsorge und Eignungsbeurteilung zu unterscheiden und anschließend den passenden arbeitsmedizinischen Weg zu wählen.

Suche

✚ ✚ ✚
Jetzt registrieren
Sind Sie bereit für Ihre Online G-Untersuchung?

Dringenden Rückruf anfordern

Wir melden uns schnellstmöglich persönlich zurück. Auch nachts und am Wochenende. Dringende BG-Fälle werden bevorzugt.

Lieber direkt sprechen?

0203 70 90 8670

Mo–Do 09:00–17:00 · Fr 09:00–14:00 Uhr