Die G26.1-Vorsorge betrifft Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit Atemschutzgeräte tragen. Entscheidend ist dabei nicht allein die Bezeichnung „G26.1“, sondern die konkrete Tätigkeit und das eingesetzte Atemschutzgerät. Je nach Gerät und Gefährdungsbeurteilung kann arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich sein.
Was ist die G26.1-Vorsorge?
Die G26.1-Vorsorge bezeichnet im beruflichen Alltag eine arbeitsmedizinische Vorsorge im Zusammenhang mit dem Tragen von Atemschutzgeräten. Die Bezeichnung geht auf den früher verwendeten DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ zurück.
Heute steht die arbeitsmedizinische Vorsorge im Mittelpunkt. Sie soll Beschäftigte über gesundheitliche Wechselwirkungen ihrer Tätigkeit informieren und beraten. Grundlage für die erforderliche Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.
Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig: Nicht die Bezeichnung „G26.1“ entscheidet darüber, ob eine Vorsorge notwendig ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und die Art des Atemschutzgeräts.
Für wen ist die G26.1-Vorsorge wichtig?
Die G26.1-Vorsorge ist insbesondere für Beschäftigte relevant, die während ihrer Arbeit Atemschutzgeräte verwenden müssen.
Dazu können beispielsweise Tätigkeiten gehören, bei denen Atemschutz zum Schutz vor Gefahrstoffen, Partikeln oder anderen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen eingesetzt wird. Typische Einsatzbereiche finden sich unter anderem bei Feuerwehren, im Baugewerbe, bei Instandhaltungsarbeiten, in bestimmten industriellen Bereichen oder bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen.
Ob tatsächlich Pflicht- oder Angebotsvorsorge besteht, lässt sich jedoch nicht allein anhand der Berufsbezeichnung bestimmen.
Warum ist die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Atemschutz wichtig?
Atemschutz kann Beschäftigte vor gefährlichen Einwirkungen schützen, stellt aber gleichzeitig besondere Anforderungen an die Person, die das Gerät trägt.
Je nach Atemschutzgerät können beispielsweise Atemwiderstand, Gewicht, eingeschränkte Kommunikation oder zusätzliche körperliche Belastungen eine Rolle spielen. Deshalb betrachtet die arbeitsmedizinische Vorsorge die Wechselwirkungen zwischen Tätigkeit, Arbeitsbedingungen und individueller Gesundheit.
Im Mittelpunkt steht die Beratung. Erforderliche Untersuchungen können Bestandteil der Vorsorge sein, wenn sie für die individuelle Aufklärung und Beratung notwendig sind und die beschäftigte Person ihnen zustimmt.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Eignungsbeurteilung: Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung sind nicht dasselbe. Die Vorsorge dient der Prävention und Beratung im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen. Eine Eignungsbeurteilung verfolgt dagegen eine andere Fragestellung, beispielsweise ob bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder zum Schutz Dritter erfüllt sind.
Kann die G26.1-Vorsorge online durchgeführt werden?
Eine moderne Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann digitale Prozesse nutzen und dadurch die Terminabstimmung für Unternehmen und Beschäftigte vereinfachen.
Das Deutsche Zentrum für Arbeitsmedizin (DZA) bietet nach eigenen Angaben eine vollständig online durchführbare Abwicklung an. Die Vorsorge kann damit ohne vorherige Terminvereinbarung, deutschlandweit und unabhängig von einer bestimmten Tageszeit angestoßen werden.
Dabei bleibt entscheidend, dass die arbeitsmedizinische Betreuung fachgerecht erfolgt und die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge eingehalten werden. Ob im Einzelfall weitere Untersuchungen oder persönliche ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, entscheidet sich anhand des Vorsorgeanlasses und der individuellen Situation.
Was ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt zu tun?
Wer klären möchte, ob eine G26.1-Vorsorge erforderlich ist, kann sich an einem einfachen Ablauf orientieren:
- Tätigkeit bestimmen: Welche Arbeiten werden tatsächlich ausgeführt?
- Atemschutz erfassen: Welches Atemschutzgerät wird verwendet?
- Gefährdungsbeurteilung prüfen: Welche Belastungen bestehen am Arbeitsplatz?
- Vorsorgeart feststellen: Handelt es sich um Pflicht- oder Angebotsvorsorge?
- Arbeitsmedizinische Betreuung organisieren: Die erforderliche Vorsorge wird entsprechend veranlasst oder angeboten.
- Besonderheiten klären: Falls zusätzlich eine Eignungsbeurteilung erforderlich ist, sollte diese getrennt betrachtet werden.
So lässt sich vermeiden, dass die alte Bezeichnung „G26.1“ zu einer falschen pauschalen Zuordnung führt.
Fazit
Die G26.1-Vorsorge ist vor allem für Beschäftigte relevant, die bei ihrer Arbeit Atemschutzgeräte verwenden. Entscheidend ist heute nicht die alte Bezeichnung, sondern die konkrete Tätigkeit, das eingesetzte Atemschutzgerät und die daraus resultierende arbeitsmedizinische Vorsorge. Für Arbeitgeber schafft eine klare Prüfung der Gefährdungsbeurteilung Sicherheit bei der Organisation der Vorsorge; Beschäftigte erhalten dadurch die Möglichkeit, gesundheitliche Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit fachgerecht zu besprechen. Das DZA ermöglicht dabei eine vollständig digitale Abwicklung ohne vorherige Terminvereinbarung und deutschlandweit.





