Ist die ehemalige G20, G25 und G37 Online erlaubt?

Die arbeitsmedizinische Untersuchung zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehemals G25) ist seit 2013 nicht mehr Teil der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Damit entfällt eine verbindliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der früheren G25. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt jedoch weiterhin „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“ und hat im Mai 2024 eine aktualisierte Fassung hierzu veröffentlicht.

Diese Empfehlungen betonen, dass für Eignungsbeurteilungen, die auch Untersuchungen beinhalten können, nicht immer eine rechtlich normierte Mindestqualifikation erforderlich ist, wie sie beispielsweise in § 7 ArbMedVV oder den §§ 11 Abs. 2 Nr. 1–5, 65 FeV für die Fahreignung festgelegt ist. Ziel einer Eignungsbeurteilung ist es, die physischen Fähigkeiten der Beschäftigten zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten ohne relevante Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter ausgeübt werden können.

Eignungsbeurteilungen erfolgen auf Veranlassung des Arbeitgebers, vorrangig in Bereichen mit besonderen Gefahren. Sie dienen sowohl dem Schutz weiterer Beschäftigter als auch der Verhütung von Arbeitsunfällen. Nach § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 (Befähigung für Tätigkeiten) hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Versicherten über die nötige Befähigung verfügen, um die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevanten Bestimmungen einzuhalten. Diese Befähigung kann je nach Tätigkeit z. B. ein ausreichendes Hör- oder Sehvermögen umfassen. Dabei stellt die physische Eignung einen Aspekt der Befähigung nach § 7 ArbSchG dar, jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage.

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Wandel

Die DGUV hat 2022 neue „Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ veröffentlicht, womit die bisherigen „Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ (G-Sätze) abgelöst wurden. Die G-Sätze fokussierten primär auf die Untersuchung von Beschäftigten, wohingegen die aktuelle Vorsorge stärker beratend ausgerichtet ist. Körperliche und apparative Untersuchungen dienen nun nur noch als Ergänzung, während Gefährdungsbeurteilungen als Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge dienen – dies gilt auch für digitale Angebote.

Beschäftigte sind verpflichtet, im Rahmen einer Pflichtvorsorge vor Aufnahme einer Tätigkeit mitzuwirken, sofern die Gefährdungsbeurteilung entsprechende Auslösekriterien gemäß ArbMedVV erfüllt. Dabei kann sich die Pflichtvorsorge auf eine Beratung und Aufklärung beschränken. Ärztliche Untersuchungen sind nicht zwingend und unterliegen keiner Duldungspflicht. Ohne Teilnahme an der Beratung ist die Ausübung gefährdender Tätigkeiten jedoch nicht zulässig (§ 4 ArbMedVV).

Trotz der Änderungen werden in der betrieblichen Praxis und in unseren digitalen Angeboten weiterhin die alten G-Bezeichnungen wie „alte G20“ oder „alte G37“ genutzt, um das Verständnis unserer Kunden zu erleichtern. Dabei wird der Vorsorgeanlass klar benannt und entsprechend ergänzt.

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